Selbständige und Dienstnehmer:innen, die ihre Tätigkeit auch im EU-Ausland ausüben, müssen eine A1-Bescheinigung mit sich führen, um nachzuweisen, dass sie weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Entsendestaates unterliegen (EU-VO 883/2004 und 987/2009). Dabei ist der Tätigkeitsstaat an die vom Entsendestaat ausgestellte A1-Bescheinigung gebunden und darf nur in Ausnahmefällen eine abweichende Beurteilung vornehmen.
Bei einem beruflich bedingten Grenzübertritt dient die A1-Bescheinigung im jeweiligen Tätigkeitsstaat als Nachweis, dass eine aufrechte Sozialversicherung besteht und somit die österreichischen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Eine A1-Bescheinigung muss sowohl für Dienstnehmer:innen (ASVG-Versicherte) als auch für Selbstständige (GSVG-Versicherte) beantragt und mitgeführt werden. Zu beachten ist, dass diese Regelungen grundsätzlich auch für kurze Dienstreisen ins Ausland (also auch dann, wenn noch keine Entsendung im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt) anzuwenden sind. Es ist somit für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit (z. B. Seminar- oder Konferenzteilnahme) ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig.
Als Folge darf der Sozialversicherungsträger des Tätigkeitsstaates keine Beiträge vorschreiben oder Strafen wegen SV-rechtlicher Meldeverstöße verhängen, wenn eine vom Entsendestaat ausgestellte A1-Bescheinigung vorgelegt wird. Einzig allein für den Fall, dass eine A1-Bescheinigung nachweislich betrügerisch erlangt wurde, kann im Tätigkeitsstaat eine eigene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden.
Anträge auf A1-Bescheingungen sind vom Arbeitgeber rechtzeitig vor Antritt einer Auslandsreise beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger (ÖGK) via ELDA einzubringen. Selbständige können die A1-Bescheinigung entweder in einem SVS-Kundencenter oder online über die Homepage der SVS beantragen. Dabei wird die A1-Bescheinigung grundsätzlich nur pro Anlassfall ausgestellt. Eine pauschale Ausstellung ist dann möglich, wenn die Person regelmäßig in mehreren EU-Ländern tätig ist (in diesem Fall kann die Bescheinigung bis max. 24 Monate ausgestellt werden).
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