Strafen mit geringem Verschuldungsgrad, die im Rahmen der normalen Betriebsfรผhrung angefallen sind, wurden frรผher noch als Betriebsausgabe toleriert. Mittlerweile besteht jedoch ein grundsรคtzliches Abzugsverbot fรผr Strafen. Ausgenommen sind jedoch Strafen, die รผber Dienstnehmer:innen im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheit verhรคngt werden. Wie nachfolgend dargestellt, fรผhrt die รbernahme der Strafe durch den/die Dienstgeber:in jedoch zu einem Sachbezug (vgl. Einkommensteuerrichtlinien Rz 1649 und Lohnsteuerrichtlinien Rz 694).
Bezahlt ein/e Dienstgeber:in die bei Ausรผbung der beruflichen Tรคtigkeit angefallenen Verkehrsstrafen seiner Dienstnehmer:innen (z. B. รberladung, Falschparken), so sind diese zwar als Betriebsausgabe abzugsfรคhig, gleichzeitig aber als Sachbezug sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Dabei hilft es auch nicht, keine Unterlagen รผber die Zuordnung der bezahlten Verkehrsstrafen zu den einzelnen Dienstnehmer:innen zur Verfรผgung zu stellen, da die Behรถrde diesfalls eine gleichmรครige Verteilung der Strafen auf alle infrage kommenden Dienstnehmer:innen vornehmen darf.
Dienstgeberseitig fallen somit fรผr die รbernahme der Strafe rund 30 % zusรคtzliche Lohnabgaben an. Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (ca. 18 %) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Begleicht ein/e Unternehmer:in fรผr ihre/n Dienstnehmer:in beispielsweise eine Strafverfรผgung in Hรถhe von EUR 100,-, erwachsen fรผr das Unternehmen daraus Kosten von insgesamt EUR 130,-, die jedoch steuerlich abzugsfรคhig sind. Dienstnehmer:innen kostet der Strafzettel, trotz รbernahme durch den/die Dienstgeber:in, EUR 18,- an Sozialversicherungsbeitrรคgen zuzรผglich der gesetzlichen Lohnsteuer (durchschnittlich ca. 30 % bis 40 %).
Die vielleicht naheliegendste Mรถglichkeit eines Umgangs mit Strafen ist, dass der/die Dienstnehmer:in seine/ihre Strafe einfach selbst bezahlt. Als Variante 2 kรถnnte jedoch auch รผberlegt werden, dass die Strafe vom Unternehmen getragen wird, sie dem/der Dienstnehmer:in aber direkt vom Lohn/Gehalt abgezogen wird. Beide Varianten fรผhren dazu, dass kein Sachbezug entsteht. Als dritte Variante kommt in Betracht, dass die Strafe gรคnzlich vom Unternehmen รผbernommen wird, dann muss dieser Betrag allerdings auch als Sachbezug in der Lohnverrechnung berรผcksichtigt werden.
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