Die drastischen Maßnahmen rund um das Coronavirus haben bereits jeden Einzelnen erreicht. Aktuell ist es jedoch kaum bis nicht möglich, die wichtigsten Fragestellungen für Unternehmen tagesaktuell zu überblicken. Auf Basis der heute bekannten Informationen haben wir nachfolgend versucht, grundlegende Aussagen für Sie zusammenzufassen.
WKÖ als erste Anlaufstelle
Wir empfehlen, aktuelle Informationen über die Website der WKÖ abzurufen. Über die Startseite www.wko.at erfolgt der Einstieg in den Corona-Infopoint, wo Antworten auf die häufigsten Fragen von Unternehmen gegeben werden. Diese Antworten werden laufend an die aktuellsten Entwicklungen angepasst und erweitert. Die WKÖ hat dazu auch eine permanente Hotline eingerichtet (TEL 05 - 90909).
Hilfsmaßnahmen für Unternehmen
Grundsätzlich gibt es (jedenfalls zum heutigen Stand) bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse wie dem Coronavirus keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung. Auch etwaig abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherungen werden derartige Einnahmeneinbußen wohl nicht erfassen.
- Das österreichische Epidemiegesetz sieht allerdings eine Vergütung für Verdienstentgänge von Unternehmen vor, sofern eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung auf Grundlage des Epidemiegesetzes behördlich verfügt wurde. Diesfalls ist die Entschädigung „nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen“. Was das nun im Falle des Coronavirus genau bedeutet, wird laut Medienberichten aktuell im Wirtschaftsministerium ausgearbeitet. Weiters sieht das Epidemiegesetzdie Vergütung von Personalkosten für den Arbeitgeber vor, wenn ein Dienstnehmer behördlich in Quarantäne gestellt wurde bzw. das Unternehmen behördlich eingeschränkt oder geschlossen wurde. Zu beachten ist, dass derartige Vergütungen innerhalb von sechs Wochen beginnend mit dem Tag der behördlichen Aufhebung der Maßnahme beantragt werden müssen.
- Als weitere Maßnahme werden mittels der aws Überbrückungsgarantie kurzfristig EUR 10 Mio. für Unternehmen zur Verfügung gestellt. Unternehmen aus Gewerbe und Industrie werden mit diesem Angebot bei Betriebsmittelkrediten mit einer 80%igen Garantie unterstützt. Für Unternehmen der Tourismus- und Freizeitbranche gibt es gesonderte Angebote.
- Bei Ein-Personen-Unternehmen könnte auch überlegt werden, die Gewerbeberechtigung vorübergehend ruhend zu melden und zu überprüfen, ob aus einem früheren Dienstverhältnis ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hiermit eine tatsächliche Einstellung der selbständigen Tätigkeit verbunden sein muss und bei späterer Wiederaufnahme der Selbständigkeit sodann anhand von Gesamtjahresumsatz und Gesamtjahreseinkommen überprüft wird, ob das Arbeitslosengeld möglicherweise rückwirkend zurückbezahlt werden muss.
- Da mit Mitte Mai wieder Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten sind, sollte überprüft werden, ob die derzeitigen Vorauszahlungen nach unten angepasst werden sollten. Dies ist relativ unkompliziert über FinanzOnline möglich, sofern ein Gewinnrückgang begründet werden kann. Generell gilt, dass Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bis zum 30.09. des laufenden Jahres (auch mehrfach) angepasst werden können.