Zuletzt wurden der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit in den Medien aufgrund von Kritik des Rechnungshofs vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Aus diesem Anlass möchten wir einen Blick auf die steuerliche Behandlung des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeldes werfen. Denn unsere Praxis zeigt, dass hier böse Überraschungen und mehr als ein Stolperstein lauern.
Wie beim Bezug von Arbeitslosengeld, soll auch beim Bezug von Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld verhindert werden, dass es zur Reduktion der Jahressteuer kommt, obwohl annähernd gleich viel Einkommen lukriert wurde. Dazu ein Rechenbeispiel: Bei einem Verdienst aus einem Dienstverhältnis i. H. v. EUR 25.000,- würden im Jahr 2023 Steuern in Höhe von EUR 3.248,- anfallen. Wird jetzt ein Teil dieser Einkünfte durch das Bildungsteilzeitgeld ersetzt (z. B. EUR 20.000,- Verdienst aus dem Dienstverhältnis und EUR 5.000,- Bildungsteilzeitgeld) ergäbe sich eine Steuer i. H. v. EUR 1.748,-.
Um nicht jemanden, der weniger arbeitet, aber das gleiche verdient, besser zu stellen, kommt es daher zu einer Hochrechnung. Es wird ein Durchschnittssteuersatz bei vollem Verdienst errechnet (hier: 3.248,-/25.000,- = 13 %) und das Einkommen aus dem Dienstverhältnis mit diesem Steuersatz versteuert. Somit ergibt sich die Rechnung 20.000,- x 13 % = 2.600,-. Es wird zwar weiterhin das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld nicht versteuert, allerdings wird der restliche Verdienst höher besteuert. Da der/die Arbeitgeber:in nur die „reguläre“ Steuer in Höhe von EUR 1.748,- abgeführt hat, kommt es zu einer Nachzahlung. Weiters wird parallel dazu noch eine Kontrollrechnung durchgeführt. Ist die Steuer niedriger, wenn das Bildungsteilzeitgeld voll versteuert werden würde, dann wird diese Steuer festgesetzt.
Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld stellen keine „anderen Einkünfte“ im Sinne des § 41 (1) Z 1 EStG dar und lösen daher für sich selbst genommen keine Pflichtveranlagung aus. Liegt kein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vor (z. B. gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, Bezug von Krankengeld, usw.), muss keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.
Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, obwohl eine Veranlagung mit Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld eine Nachzahlung ergeben würde, ist es möglich, keine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Dadurch ergeht kein Bescheid und es kommt zu keiner Nachzahlung.
Werden die Gelder ein ganzes Kalenderjahr bezogen, liegen keine hochrechenbare Vollzeitbezüge vor. In diesem Fall bleibt der Bezug des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld tatsächlich steuerfrei. Wenn möglich, sollte also der Zeitraum 01.01. bis 31.12. gewählt werden, dann können auch die Werbungskosten in voller Höhe wirksam werden.
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