Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass ein:e Unternehmer:in die Umsatzsteuer aus einer Rechnung auch dann schuldet, wenn die Umsatzsteuer der Höhe oder dem Grunde nach falsch ausgewiesen ist. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung besteht dabei so lange, als die Rechnung nicht gegenüber dem/der Abnehmer:in berichtigt wird.
Eine Rechnung mit einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer muss daher storniert werden. Erst mit der Stornorechnung wird die ursprüngliche Umsatzsteuer auf Null gestellt und führt im Monat der Berichtigung zu einer Gutschrift. Gleichzeitig muss eine neue Rechnung mit der richtigen Umsatzsteuer ausgestellt und die richtige Umsatzsteuer abgeführt werden. Auch als Kunde ist man erst mit der berichtigten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Empfehlenswert ist es, in solchen Situationen rasch zu handeln und die Rechnungen richtig zu stellen, da der Vorgang meistens monatsübergreifend ist und Auswirkungen auf die Umsatzsteuerlast mehrerer Umsatzsteuervoranmeldungen hat.
Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt in einem Urteil festgehalten, dass keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung eintreten soll, wenn das Steueraufkommen dadurch nicht gefährdet ist (Rs C-378/21, P-GmbH vom 08.12.2022). Im konkreten Fall handelte es sich um falsch ausgestellte Kassabelege an Kunden eines Indoor-Spielplatzes und somit ausschließlich um private Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Da diese Leistungsempfänger:innen ausschließlich Endverbraucher:innen sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, lag für den EuGH keine Gefahr der Gefährdung des Steueraufkommens vor.
Diese EuGH-Entscheidung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 auch in das österreichische Umsatzsteuergesetz eingearbeitet. Nun liegt eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht mehr vor, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher:innen erbracht wurde. Somit sollte bei Leistungen ausschließlich an Endverbraucher:innen keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich sein.
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