Wenn Überstunden ausbezahlt werden fallen jeweils ein Grundlohn und ein Zuschlag an. Für den ausbezahlten Zuschlag gab es bisher eine Lohnsteuerbegünstigung gemäß § 68 Abs. 2 EStG im Ausmaß von EUR 86,- für max. 10 Überstunden pro Monat. Dieser monatliche Höchstfreibetrag für die Lohnsteuerbefreiung von Überstundenzuschlägen wurde nun mit 01.01.2024 (befristet für zwei Jahre) auf EUR 200,- für max. 18 Überstunden erhöht.
Die Befreiung bezieht sich lediglich auf die Lohnsteuer der Überstundenzuschläge, alle anderen Abgaben (Sozialversicherung, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse, Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichslastenfond, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) sind weiterhin steuerpflichtig. Die Lohnsteuerbefreiung gilt daher auch nicht für den Überstundengrundlohn. Ab 01.01.2026 wird die Lohnsteuerbefreiung für Überstundenzuschläge voraussichtlich auf EUR 120,- angehoben werden. Hier ist der Gesetzesentwurfstext allerdings erst abzuwarten. Fraglich ist dabei, ob der Freibetrag dann (wieder) für 10 oder für mehr Überstunden gilt.
Mit Jahresbeginn wurde zudem der monatliche Höchstfreibetrags gemäß § 68 Abs. 1 EStG für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge angepasst. Hier wurde der bisherige Wert von EUR 360,- auf EUR 400,- angehoben.
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