Sofern Einkommen an die Inflation angepasst werden, es aber gleichzeitig zu keiner Erhöhung der Steuertarifgrenzen kommt, entsteht eine höhere Steuerbelastung ohne tatsächlich höhere Kaufkraft. Man spricht von kalter Progression bzw. schleichender Steuererhöhung (siehe auch: „Abschaffung“ der kalten Progression: Umsetzung einer jahrelangen Forderung führt zu Steuerersparnis). Beginnend mit 2023 wurde das Ende dieser kalten Progression gesetzlich beschlossen.
Kernelement der Systematik zur Abschaffung der kalten Progression ist, dass 2/3 der kalten Progression automatisch via Anhebung der Tarifgrenzen an die erwerbstätigen Menschen zurückgegeben werden. Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024 vom 29.08.2023 wurden die Steuertarifgrenzen daher bereits um 2/3 der Inflation (= 6,6 %) angehoben. Zusätzlich hat sich die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels des Inflationsvolumens zu fassen.
In der Regierungsvorlage zum Ministerratsbeschluss vom 27.09.2023 wurde mit dem letzten Drittel zur Abgeltung der kalten Progression eine weitere Erhöhung der ersten vier Steuerstufen, sowie der Absetzbeträge vorgeschlagen. Zusammenfassend ergeben sich in den Steuerstufen voraussichtlich somit folgende Änderungen:
Die Regierungsvorlage beinhaltet zudem viele weitere Maßnahmen wie die Verlängerung der Homeoffice-Regelungen, die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Weiters soll der Kindermehrbetrag und der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert werden. Auch der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll von EUR 30.000,- auf EUR 33.000,- angehoben werden.
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