Bekanntermaรen beginnt dieย Elternkarenz nach Ende der Mutterschutzfristย (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt). Wรคhrend der Karenz besteht ein Anspruch aufย Freistellung von der Arbeitsleistung bei gleichzeitigem Entfall des Arbeitsentgelts. Dieย Mindestdauerย der Karenz betrรคgt dabeiย zwei Monate.ย Bei der Maximaldauer ist es nun jedoch zu รnderungen gekommen.
Bisher war es mรถglich, bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes die gesetzliche Karenz als alleiniger Elternteil in Anspruch zu nehmen. Die max. mรถgliche Karenzdauer im Falle der Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil wurde in Bezug aufย Geburten ab dem 1. November 2023 nun um zwei Monate verkรผrzt. Ein Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes gilt daher ausschlieรlich dann, wenn auch derย zweite Elternteilย zumindest zwei Monate Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Wenn somitย nur ein Elternteilย die Karenzzeit antritt und es sich nicht um einen Ausnahmefall handelt (siehe Erlรคuterung weiter unten), endet die Karenz gemรคร Mutterschutz- bzw. Vรคter-Karenz-Gesetz (MSchG / VKG) mitย Ende des 22. Lebensmonatsย des Kindes.
Der Karenzanspruch verlรคngert sich bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes,ย wenn sich beide Elternteile die Karenz teilenย oder der/die Dienstnehmer:in alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat der zweite Elternteil keinen Anspruch auf eine gesetzliche Karenz (z. B. Selbststรคndige, Studierende und Arbeitslose) bleibt es ebenfalls bei der bisherigenย Maximaldauer von 24 Monaten.
Seit dem 01.09.2019 besteht ein Rechtsanspruch auf den Papamonat. Hierbei handelt es sich um eine Freistellung anlรคsslich der Geburt eines Kindes bis zum Ablauf des Beschรคftigungsverbots der Mutter (somit vor Beginn der Karenz). Sind alle Voraussetzungen fรผr den Papamonat gegeben, kann mit dem/der Dienstgeber:in eine Freistellung fรผr eine Dauer zwischenย 28 und 31 Kalendertagenย vereinbart werden (Naturalmonat). Wรคhrend des Papamonats besteht die Mรถglichkeit einer finanziellen Unterstรผtzung durch den sogenannten โFamilienzeitbonusโ. Der Antrag auf Familienzeitbonus muss bei der รsterreichischen Gesundheitskasse gestellt werden. Die Hรถhe wurde nun fรผr Geburtenย ab dem 01.08.2023 rรผckwirkend auf EUR 47,82 pro Tag verdoppelt. Bitte beachten Sie, dass die Anspruchsvoraussetzungen desย Papamonatsย und desย Familienzeitbonusย sowie die jeweiligen Meldefristen von der รsterreichischen Gesundheitskasse genauestens รผberprรผft werden. Daher empfehlen wir sich frรผhzeitig darรผber zu informieren, um eine etwaige Rรผckzahlung des Familienzeitbonus zu vermeiden.
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