Das Verschenken von Gutscheinen an Mitarbeiter:innen als steuerfreie Zuwendungen ist für viele Unternehmen ein Fixpunkt zur Weihnachtszeit. COVID-19-bedingt wurden in 2020 und 2021 Sonderregelungen geschaffen, welche für 2022 nicht mehr gelten. Unter Beachtung der Maximalbeträge und Rahmenbedingungen, die zuletzt 2019 zur Anwendung kamen, können Geschenke auch heuer wieder einerseits steuerfrei für die Mitarbeiter:innen und dennoch steuerlich abzugsfähig für das Unternehmen erfolgen.
An jede/n Mitarbeiter:in können pro Kalenderjahr Sachzuwendungen im Wert von EUR 186,- abgabenfrei im Rahmen von Feierlichkeiten bzw. Betriebsveranstaltungen zugewendet werden. Bargeldzuwendungen sind hiervon ausgenommen, weshalb regelmäßig auch Gutscheine oder Goldmünzen verschenkt werden. Zusätzlich können in einem Kalenderjahr bei Dienst- oder Firmenjubiläen weitere EUR 186,- an Sachzuwendungen übergeben werden. Für Weihnachtsfeiern, sonstige Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können lohnabgabenfrei pro Mitarbeiter:in jährlich bis zu EUR 365,- steuerlich abgesetzt werden.
Seit dem 1. Juli 2021 können von Arbeitgeber:innen die Kosten für längerfristig gültige Fahrtickets für ein Massenbeförderungsmittel (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten) steuerfrei für Arbeitnehmer:innen übernommen werden, sofern das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Vor dem Hintergrund der Förderung der Elektromobilität werden ab 2023 Zuschüsse von Arbeitgeber:innen an einzelne oder alle Mitarbeiter:innen bis zu EUR 200,- pro Kalenderjahr für Carsharing (nur für CO2-emissionsfreie Fahrzeuge) lohnsteuerfrei möglich sein. Weiters ist es bereits jetzt möglich, einzelnen oder alle Mitarbeiter:innen E-Bikes oder normale Dienstfahrräder steuerfrei zur Verfügung zu stellen.
Als „betriebliche Gesundheitsvorsorge“ können Impfungen, betriebliche Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, kostenlos oder vergünstigt an Mitarbeiter:innen zugewendet werden. Begünstigt sind dabei Maßnahmen, die ein konkretes Ziel, wie etwa die Stärkung der Rückenmuskulatur oder die Bekämpfung von Haltungsschwierigkeiten verfolgen und von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden. Allgemeine Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitnessabonnements (klassische Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio), Kochkurse oder Vorträge werden jedoch nicht als zielgerichtet erachtet und sind daher nicht befreit.
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