Zur Abfederung der Teuerung hat der Gesetzgeber sowohl die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiter:innen in 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie bis zu EUR 3.000,- pro Jahr abgabenfrei auszubezahlen als auch den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) für 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu senken.
Ausgestaltung und Anwendbarkeit der Teuerungsprämie
Die Abgabenfreiheit gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer), wobei jedoch folgende Rahmenbedingungen zu beachten sind:
- Bis zu EUR 2.000,- pro Mitarbeiter:in und Jahr können ohne weitere Voraussetzungen abgabenfrei ausbezahlt werden. Dies gilt unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit; auch für geringfügig Beschäftigte ist eine Teuerungsprämie möglich).
Weitere EUR 1.000,- können dann abgabenfrei ausbezahlt werden, wenn dies in einer lohngestaltenden Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung mit allen Mitarbeiter:innen) geregelt ist. In diesen Fällen ist die Teuerungsprämie jedoch allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten (sachlich begründbaren) Gruppen auszubezahlen und kann nicht auf einzelne Mitarbeiter:innen beschränkt werden.
- Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden (keine Bezugsumwandlung). Wurden daher schon bisher Prämien oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, können diese in 2022 und 2023 nicht als abgabenfreie Teuerungsprämie ausbezahlt werden.
- Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, dürfen diese insgesamt den Betrag von EUR 3.000,- pro Jahr nicht übersteigen.
- Die Teuerungsprämie muss zwingend am Lohnzettel und Lohnkonto ausgewiesen werden. Weiters empfehlen wir, entweder in der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder in einer separaten Vereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt, diese freiwillig bezahlt wird und daraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann.
Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,9 % auf 3,7 %
Ab Jänner 2023 besteht die Möglichkeit den DB in der Lohnverrechnung zu reduzieren. Voraussetzung für diese Senkung ist, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Vereinfachend zählt als lohngestaltende Vorschrift laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist. Gerne stellen wir Ihnen hierfür eine Vorlage auf Nachfrage zur Verfügung.