In vielen Branchen stellen Trinkgelder einen wichtigen Bestandteil der Einkรผnfte sowohl von Unternehmer:innen als auch von ihren Mitarbeiter:innen dar (z. B. im Gastgewerbe, im Friseurgewerbe, bei MasseurInnen, etc.). Fรผr die meisten Gruppen von Mitarbeiter:innen besteht die Mรถglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form anzusetzen. Dadurch erรผbrigt sich fรผr Dienstgeber:innen die aufwรคndige Fรผhrung von Trinkgeldaufzeichnungen. In allen anderen Fรคllen mรผssen Unternehmer:innen monatliche Aufzeichnungen fรผhren, wieviel vom Trinkgeld an den/die jeweilige/n Mitarbeiter:in ausbezahlt wurde und wieviel der/die Unternehmer:in selbst einbehalten hat.
Grundsรคtzlich sind Trinkgelder, sofern in den Kassenabrechnungen bzw. der Buchhaltung ersichtlich, als Erlรถs zu buchen. Wird das Trinkgeld einbehalten und folglich nicht an ihre Mitarbeiter:innen weitergeben, unterliegt es der Einkommens- und Umsatzsteuer. Sobald Unternehmer:innen jedoch das Trinkgeld weitergeben, ist es steuerfrei und wird im Zuge der Auszahlung als Betriebsausgabe verbucht. Das Trinkgeld stellt in diesen Fรคllen keinen Erlรถs mehr dar, sondern ist als eine Art โdurchlaufenderโ Posten anzusehen. Durch die Auszahlung an die Mitarbeiter:innen und der damit verbundenen aufwandsmรครigen Erfassung der Zahlung werden die als Erlรถs erfassten Trinkgelder wieder neutralisiert. Fรผr die Mitarbeiter:innen sind die Trinkgelder von der Lohnsteuer befreit.
Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegen Trinkgelder, die Dientnehmer:innen erhalten, der Sozialversicherung. Die Bemessungsgrundlage wird dabei im Regelfall mit einer Trinkgeldpauschale und nur in Ausnahmefรคllen konkret festgelegt. Falls Trinkgelder Unternehmer:innen zugewendet werden bzw. bei diesem verbleiben, sind diese in die Bemessungsgrundlage nach GSVG mit einzubeziehen.
Ab 1. Juli 2020 wurde die Umsatzsteuer im Gastgewerbe auf 5 % gesenkt. Mit diesem Gesetzesbeschluss geht einher, dass auch das beim bzw. bei der Unternehmer:in verbleibende Trinkgeld bis 31. Dezember 2020 mit 5 % in der Buchhaltung erfasst werden muss. Derzeit ist geplant diese Regelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlรคngern.
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