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Fachartikel

Von der Teuerungsprämie zur Mitarbeiterprämie: Lohngestaltende Vorschrift als neue Voraussetzung seit 2024

Online seit 29. Mai 2024, Lesedauer: 3 Min.

Die Gewährung von steuerfreien Prämienzahlungen an Mitarbeiter:innen zeigt trotz wechselnder Namensgebung mittlerweile eine gewisse Konstanz. Auf die „Corona-Prämie“ (2020/21) folgte die „Teuerungsprämie“ (2022/23), die nun mit Jahresende 2023 von der „Mitarbeiterprämie“ abgelöst wurde. Im Gegensatz zu den vorherigen Prämienmodellen darf die ab dem 1. Januar 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie jedoch nur auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden. Wie diese konkret ausgestaltet ist bzw. was es dazu braucht, erörtern wir für Sie nun gerne nachfolgend.

Bindung an „lohngestaltende Vorschrift“ macht Überprüfung nötig

Die neue Mitarbeiterprämie (MAP) ermöglicht es Arbeitgeber:innen (vorerst nur für das Jahr 2024) eine lohnabgabenfreie zusätzliche Zahlung von bis zu EUR 3.000,- pro Jahr und Mitarbeiter:in zu leisten, sofern diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG erfolgt. Während die Teuerungsprämie in den Vorjahren (siehe auch: Abgabenfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter:innen: Freiwillige Prämienzahlung ohne Lohnabgaben für 2022 und 2023 möglich) bis zur Grenze von EUR 2.000,- noch an keinerlei Voraussetzungen gebunden war, wird nun jedenfalls eine lohngestaltende Vorschrift benötigt.

Die Mitarbeiterprämie muss also auf einer Regelung innerhalb des Kollektivvertrags oder einer durch den Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung beruhen. Wenn der Kollektivvertrag den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erlaubt, aber kein Betriebsrat vorhanden ist, kann eine Vereinbarung über die Gewährung einer Mitarbeiterprämie direkt mit allen Arbeitnehmer:innen  getroffen werden. Diese vertragliche Vereinbarung ist auch notwendig in Branchen, in denen kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband besteht. Aufgrund dieser Gesetzgebung werden derzeit auch laufend in die Kollektivverträge passende Regelungen eingearbeitet bzw. sind darin bereits zu finden.

Weitere Voraussetzungen einer abgabenfreien Gewährung

Wie auch bereits bei der Teuerungsprämie, darf auch die Mitarbeiterprämie nicht auf einzelne Mitarbeiter:innen beschränkt werden. Eine sachliche Differenzierung der Höhe nach (z. B. zwischen Vollzeit- und Teilzeit) kann jedoch vorgenommen werden. Wichtig ist vor allem, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde, damit keine Bezugsumwandlung vorliegt. Bisherige Teuerungsprämien sind hiervon ausgenommen und für die Lohnabgabenfreiheit der Mitarbeiterprämie folglich unschädlich. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine lohnabgabenfreie Mitarbeiterprämie als auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt, gilt ein gemeinsamer Jahresfreibetrag von EUR 3.000,- pro Mitarbeiter:in. Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie muss abschließend auch im Jahreslohnkonto (L16) vermerkt werden. Daher sollte die Lohnverrechnung unbedingt davon in Kenntnis gesetzt werden, bevor diese freiwillige Zahlung tatsächlich geleistet werden soll.

Unser Tipp:
Bei der abgabenfreien Mitarbeiterprämie handelt es sich um eine Fortsetzungsmöglichkeit der Teuerungsprämie, welche jedoch etwas anderen Regelungen unterliegt. In einem ersten Schritt muss daher zunächst der Kollektivvertrag überprüft werden. In der weiteren Folge ist auch die konkrete Formulierung einer Vereinbarung notwendig. Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Umsetzung der neuen Mitarbeiterprämie.
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