Im März 2021 wurden neue Homeoffice-Regelungen via Gesetzespaket rückwirkend zum Jahresbeginn 2021 beschlossen. Diese sind als Ergänzung zu den restriktiven Bestimmungen des Arbeitszimmers (Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Nutzung) zu sehen. Das Einkommensteuergesetz ist hiervon in zweifacher Hinsicht betroffen. Erstens wurden die in Zusammenhang mit Homeoffice steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten erweitert und zweitens wurden neue Steuerbefreiungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geschaffen. Regelungen für Unternehmer:innen/Selbständige sind hingegen weiterhin ausständig.
Es ist nun klargestellt, dass bei Arbeitnehmer:innen keine Einkünfte entstehen, wenn der/die Arbeitgeber:in, die im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt (§ 26 Z 9 EStG). Zusätzlich können Arbeitnehmer:innen gem. § 16 Abs 1 Z 7a EStG nun auch Ausgaben für ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtungskörper) steuerlich geltend machen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt EUR 300,- und kann nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass der/die Arbeitnehmer:in zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice tätig war. Anschaffungen von ergonomischem Mobiliar, die bereits im Jahr 2020 getätigt wurden, können bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150,- mit der Arbeitnehmerveranlagung für 2020 geltend gemacht werden. Diesfalls vermindert sich allerdings der Höchstbetrag von EUR 300,- für das Jahr 2021 auf EUR 150,-.
Darüber hinaus sind aufgrund der neuen Homeoffice-Pauschale Zahlungen von Arbeitgeber:innen zur Abgeltung von Mehrkosten im Homeoffice bei Arbeitnehmer:innen bis zu EUR 3,- pro Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird, steuerfrei. Dies gilt gemäß § 26 Z 9 EStG für höchstens 100 Tage pro Kalenderjahr (daher maximal EUR 300,- pro Jahr). Die Pauschale kann dabei pro Tag, pro Monat oder auch nur pro Jahr abgerechnet werden. Wichtig ist, dass die Homeoffice-Tage ab 1. Juli 2021 zwingend im Lohnkonto und am Jahreslohnzettel anzugeben sind. Nur für das erste Halbjahr 2021 dürfen die Homeoffice-Tage geschätzt werden. Wird von Arbeitgeber:innen weniger als der Höchstbetrag von EUR 3,- pro Homeoffice-Tag ausbezahlt, kann die Differenz von den Arbeitnehmer:innen unter Anwendung von § 16 Abs 1 Z 7a EStG in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen