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Fachartikel

Jobticket seit 1. Juli 2021 auf „Öffi-Ticket“ ausgeweitet: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Online seit 18. November 2021, Lesedauer: 3 Min.

Bis Ende Juni 2021 sprach man noch vom „Jobticket“, wenn Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen (ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung gestellt haben. Seit dem 1. Juli 2021 wurde das Jobticket jedoch zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet, da seither auch Wochen-, Monats- und Jahreskarten eines öffentlichen Verkehrsmittels steuerfrei ersetzt werden können. Die Zuwendung von Fahrttickets für öffentliche Verkehrsmittel an Mitarbeiter:innen wurde dadurch wesentlich attraktiver gemacht.

Änderungen bei Inanspruchnahme des "Öffi-Tickets" seit Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 können von Arbeitgeber:innen die Kosten für längerfristig gültige Fahrttickets für ein Massenbeförderungsmittel (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten; also nicht mehr nur Einzelfahrscheine oder Tageskarten) steuerfrei für Arbeitnehmer:innen übernommen werden, sofern das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Damit die Steuerfreiheit zusteht, muss ein neuer bzw. verlängerter Ticketerwerb nach dem 30.06.2021 von dem/der jeweiligen Mitarbeiter:in mittels Vorlage der Rechnung nachgewiesen werden. Die Rechnung muss von den Arbeitgeber:innen als Nachweis dem Lohnkonto hinzugefügt werden. Bereits vor dem 01.07.2021 erworbene Tickets, die über den 30.06.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz von Arbeitgeber:innen jedoch weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Auswirkungen des "Öffi-Tickets" auf Gehalt und Pendlerpauschale

Wie auch bisher darf es sich beim „Öffi-Ticket“ natürlich um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das Ticket darf folglich nicht an Stelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung bezahlt werden. Sehr wohl darf es aber als Incentive – also zusätzlich zur Entlohnung, auf die ein/e Arbeitnehmer:in Anspruch hat – steuerfrei gewährt werden. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch von Arbeitnehmer:innen auf ein „Öffi-Ticket“ besteht jedoch nicht. Tragen Arbeitgeber:innen die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, so können Arbeitnehmer:innen nur für jene Strecken eine Pendlerpauschale beantragen, die nicht vom „Öffi-Ticket“ abgedeckt ist.

Unser Tipp:
Durch die Ausweitung des „Jobtickets“ wurde insbesondere im städtischen Bereich ein attraktives Incentive geschaffen, welches ArbeitnehmerInnen nun steuerfrei zur Verfügung gestellt werden kann. Aber auch überregionale öffentliche Verkehrsinitiativen wie das „Klimaticket“, können als „Öffi-Ticket“ verwendet werden.
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