Zeitgleich mit dem Auslaufen der Phase 4 der Corona-Kurzarbeit mit Ende Juni 2021 wurde die 5. Phase der Corona-Kurzarbeit eingeführt und aus damaliger Sicht bereits krisensicher konzipiert (siehe auch: Corona-Kurzarbeit „Phase 5“ ab 1. Juli 2021: Neues Kurzarbeitsmodell kann seit 19. Juli 2021 beantragt werden). Denn im Rahmen des neuen Kurzarbeitsmodells sind zwei mögliche Varianten geschaffen worden, um im Falle eines erneuten Lockdowns notwendige Ausnahmeregelungen ganz automatisch zur Anwendung zu bringen. Unterschieden wird dabei zwischen besonders betroffenen Unternehmen und allen anderen Unternehmen.
Während die Variante für besonders betroffene Unternehmen sehr stark der bereits zuvor bekannten Kurzarbeit ähnelt, kennzeichnet sich die Variante für alle anderen Unternehmen durch eine geringere Beihilfenhöhe (Abschlag von 15 %) und einem geringeren maximal zulässigen Arbeitszeitausfall (max. 50 % an Stelle von 70 %). Bis zum erneuten Lockdown am 22.11.2021 gab es österreichweit kaum besonders betroffenen Unternehmen, da diese einen Umsatzrückgang von mind. 50 % im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 nachweisen müssen. Für den Fall eines Lockdowns ist nun jedoch geregelt, dass alle von einem Betretungsverbot unmittelbar betroffenen Unternehmen automatisch zu besonders betroffenen Unternehmen werden. Das AMS veröffentlicht hierzu bei einem Lockdown auf seiner Website eine Liste der direkt betroffenen Branchen.
Die Ausnahmeregelungen für besonders betroffene Unternehmen waren ursprünglich bis 31.12.2021 begrenzt, diese sind aktuell aber bis 31.03.2022 verlängert. Verlängert ist auch die Frist für eine rückwirkende Antragstellung. Für den Zeitraum eines Lockdowns können Unternehmen, welche die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, nun Kurarbeitsanträge drei statt zwei Wochen rückwirkend stellen.
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