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Vom Homeoffice-Maßnahmenpaket zum Telearbeitsgesetz 2025: Ab 1. Jänner 2025 treten neue Regelungen zur Telearbeit in Kraft

Online seit 1. August 2024, Lesedauer: 3 Min.

Mit dem Inkrafttreten des Telearbeitsgesetzes (TelearbG) am 1. Jänner 2025 werden die bisherigen Homeoffice-Regelungen (siehe auch: Neue Homeoffice-Regelungen seit 1. April 2021: Digitale Arbeitsmittel, ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale) durch den Begriff "Telearbeit" ersetzt. Diese Reform reagiert auf die Entwicklungen der digitalen Arbeitswelt und die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie. Durch die Neuregelung wurde eine umfassendere und flexiblere Grundlage beginnend ab 2025 geschaffen, um die vielfältigen Varianten mobilen Arbeitens rechtssicher gestalten zu können.

Neudefinition der Telearbeit im „engeren“ und „weiteren“ Sinn

Der auch schon bisher gängige Begriff der Telearbeit ersetzt das traditionelle Homeoffice und umfasst die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen (insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie) in der eigenen Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit. Diese Flexibilisierung ermöglicht es also Arbeitnehmer:innen, von nahezu jedem Ort mit Internetzugang aus zu arbeiten. Ein wesentlicher Aspekt des TelearbG ist die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes. Aus diesem Grund wird auch zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden:

  • Telearbeit im engeren Sinn umfasst Arbeitsorte wie den Haupt- oder Nebenwohnsitz (Homeoffice) sowie die Wohnung eines/einer nahen Angehörigen und angemietete Coworking-Spaces, sofern sich diese Räumlichkeiten in der Nähe der eigenen Wohnung bzw. der Arbeitsstätte befinden und die Wegstrecke daher dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Für diese Form der Telearbeit gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg dorthin und wieder retour.
  • Telearbeit im weiteren Sinn umfasst alle weiteren Arbeitsorte, die von angestellten selbst gewählt werden. Ferienunterkünfte, Cafés, Bibliotheken oder die Erledigung der Arbeit im Rahmen von entfernten Familienbesuchen sind folglich von dieser Variante abgedeckt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei nur auf die unmittelbare Arbeitsleistung, nicht jedoch auf den Arbeitsweg zum jeweiligen Ort.

Anpassungen und weiterhin bestehende Regelungen

Die Umstellung auf Telearbeit bringt auch Änderungen bei steuerlichen Vergünstigungen. Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird zum Telearbeitspauschale, mit einem unveränderten steuerfreien Betrag von EUR 3,- pro Telearbeitstag für max. 100 Tage im Jahr. Diese Arbeitstage müssen ab 2025 auch auf dem Lohnzettel vermerkt sein, damit die Steuerfreiheit bestehen bleibt. Gestehen Arbeitgeber:innen freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale zu, muss der übersteigende Betrag dieser steuerlichen Höchstgrenze von EUR 300,- im Rahmen der Veranlagung nachversteuert werden.

Die Einführung von Telearbeit bleibt, wie das frühere Homeoffice, weiterhin vereinbarungspflichtig. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen behalten zudem ihre Gültigkeit und auch die Regelungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln und zum Datenschutz bleiben unverändert.

Unser Tipp:
Das Telearbeitsgesetz 2025 schafft eine flexible und rechtssichere Basis für die moderne Arbeitswelt, indem mehr Optionen bei Arbeitsorten definiert und bestehende Graubereiche geregelt wurden. Sollte in Ihrem Unternehmen Interesse an der Einführung dieser gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit bestehen, empfehlen wir eine Einführung kurz nach dem Jahreswechsel, um auf die neue Gesetzeslage rasch zu reagieren.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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