Mit dem Inkrafttreten des Telearbeitsgesetzes (TelearbG) am 1. Jänner 2025 werden die bisherigen Homeoffice-Regelungen (siehe auch: Neue Homeoffice-Regelungen seit 1. April 2021: Digitale Arbeitsmittel, ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale) durch den Begriff "Telearbeit" ersetzt. Diese Reform reagiert auf die Entwicklungen der digitalen Arbeitswelt und die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie. Durch die Neuregelung wurde eine umfassendere und flexiblere Grundlage beginnend ab 2025 geschaffen, um die vielfältigen Varianten mobilen Arbeitens rechtssicher gestalten zu können.
Der auch schon bisher gängige Begriff der Telearbeit ersetzt das traditionelle Homeoffice und umfasst die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen (insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie) in der eigenen Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit. Diese Flexibilisierung ermöglicht es also Arbeitnehmer:innen, von nahezu jedem Ort mit Internetzugang aus zu arbeiten. Ein wesentlicher Aspekt des TelearbG ist die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes. Aus diesem Grund wird auch zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden:
Die Umstellung zur Telearbeit bringt auch steuerliche Anpassungen mit sich, wobei dbzgl. nicht zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinn zu unterscheiden ist. Das bisherige Homeoffice-Pauschale wird zum Telearbeitspauschale, mit einem unveränderten steuerfreien Betrag von EUR 3,- pro ausschließlichem Telearbeitstag für max. 100 Tage im Jahr. Gewähren Arbeitgeber:innen freiwillig eine höhere Zuwendung, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Eine tatsächlich inhaltliche Neuerung bringt die ausdrückliche Vorgabe, dass die steuerlichen Begünstigungen ab 2025 nur zustehen, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Auch wenn schon bisher die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zum Ausweis der Homeoffice-Tage im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung bestand, stellt dies eine Erschwernis dar. Bislang gab es auf Basis von Rechtsprechung (vgl. BFG vom 07.07.2023, RV/7100074/2023) für den/die Arbeitnehmer:in (im Rahmen der Veranlagung) bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel noch die Möglichkeit zur Erbringung alternativer Nachweise für Homeoffice-Tage. Dies fällt nun weg.
Die Einführung von Telearbeit bleibt, wie das frühere Homeoffice, weiterhin vereinbarungspflichtig. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen behalten zudem ihre Gültigkeit und auch die Regelungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln und zum Datenschutz bleiben unverändert.
Bei Arbeit im Homeoffice kann der der/die Arbeitgeber:in bis zu EUR 3,- pro Tag abgabenfrei ausbezahlen. Ein Ausweis am Lohnzettel ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Teilweise richtig! Pro Tag in Telearbeit können max. EUR 3,- jedoch begrenzt für max. 100 Tage im Jahr abgabenfrei ausbezahlt werden. Ab 2025 müssen die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen werden.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen