Seit dem 1. Januar 2024 sind Vergütungen für Mitglieder einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die aufgrund von bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgezahlt werden, grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 40 EStG). Ausgenommen davon sind jene Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft stehen. Diese Steuerbefreiung gilt folglich nur für ehrenamtliche Tätigkeiten und soll die Arbeit von Wahlbeisitzer:innen belohnen. Gesetzlich umfasst sind verschiedene Bundesgesetze, wie bspw. das Volksabstimmungsgesetz 1972, aber auch landesgesetzliche Bestimmungen, die für Landtags- und Gemeinderatswahlen gelten.
Die steuerfreien Höchstbeträge wurden durch die Nationalrats-Wahlordnung festgelegt und werden jährlich an die Inflation angepasst, sobald diese 10 % überschreitet. Somit können EUR 33,- für bis zu drei Stunden, EUR 66,- für bis zu sechs Stunden, EUR 100,- für mehr als sechs Stunden und EUR 50,- für die Auswertung der Briefwahl bei mehr als zwei Stunden für eine/n Wahlbeisitzer:in steuerfrei zugewendet werden. Sollte eine Gemeinde oder Wahlbehörde höhere Beträge auszahlen, ist der überschreitende Betragsanteil steuerpflichtig.
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