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„Luxustangente“ und Strombezugsrecht bei E-Autos: VwGH sorgt für mehr Klarheit

Online seit 6. August 2024, Lesedauer: 3 Min.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (20.03.2024, Ro 2022/15/0043) festgehalten, dass die PKW-Angemessenheitsgrenze („Luxustangente“) von EUR 40.000,- als „Bruttogrenze“ zu verstehen ist. Ist für die Nutzung eines Elektrofahrzeugs ein Vorsteuerabzug zulässig, so sind ertragsteuerlich, bei einem Umsatzsteuersatz von 20 %, max. EUR 33.333,33 als Anschaffungskosten anzusetzen. Darüber hinaus hat der VwGH Kriterien festgelegt, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein miterworbenes Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten eines Elektroautos anzusehen ist und somit in die „Luxustangente“ einbezogen werden muss.


Wesentlichen Aspekte des vorliegenden Sachverhaltes

In der gegenständlichen Entscheidung des VwGHs erwarb ein Unternehmer für den betrieblichen Gebrauch einen PKW Tesla Model S zu einem Kaufpreis von EUR 79.960,- inkl. 20 % USt. Darüber hinaus wurde dem Unternehmer für die Lebensdauer des Fahrzeuges und die Zeit seines Erstbesitzes ein Gratisstrombezugsrecht für Tesla Supercharger (Ladestationen von Tesla) gewährt. In der Einkommensteuererklärung berücksichtigte der Unternehmer die steuerlichen Anschaffungskosten des PKW, entsprechend der PKW-Angemessenheitsverordnung („Luxustangente“), iHv EUR 40.000,-. Im Zuge der Veranlagung setzte das Finanzamt jedoch die angemessenen Anschaffungskosten mit EUR 33.333,33 fest.


VwGH: „Luxustangente“ ist eine Bruttogrenze und Strombezugsrecht ein eigenes Wirtschaftsgut

Auch nach Auffassung des VwGHs bezieht sich der Betrag von EUR 40.000,- iSd § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung auf den Bruttopreis und ist somit als „Bruttogrenze“ zu verstehen. Besteht für einen PKW das Recht auf Vorsteuerabzug, ist die Umsatzsteuer folglich bei der Beurteilung der Angemessenheit aus den Anschaffungskosten herauszurechnen. Unter der Prämisse eines vollen Vorsteuerabzuges und einem Umsatzsteuersatz von 20 % liegt die Angemessenheitsgrenze laut VwGH-Entscheidung bei max. EUR 33.333,33. Die steuerlich anerkannte jährliche Afa betrage unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Mindestnutzungsdauer von acht Jahren für Neuwagen nach der Angemessenheitsprüfung somit EUR 4.166,67 statt EUR 5.000,-.

Zudem hielt der VwGH fest, dass ein Gratisstrombezugsrecht ein eigenes Wirtschaftsgut darstellt und folglich nicht in die Anschaffungskostengrenze der PKW-Angemessenheitsverordnung einzuberechnen ist. Begründet wird diese Rechtsansicht wie folgt:

  • Das Strombezugsrecht ist für die Nutzung nicht zwingend erforderlich (der PKW kann auch anderweitig geladen werden).
  • Das Strombezugsrecht ist auf den/die Ersterwerber:in beschränkt und würde im Falle eines Weiterverkaufes verloren gehen – die Nutzung des PKWs selbst und das Strombezugsrecht teilen somit kein einheitliches rechtliches Schicksal.
  • Eine Einbeziehung des Strombezugsrechts in die Anschaffungskosten des PKW würde zudem der VwGH-Rechtsprechung widersprechen, die besagt, dass auch Treibstoffkosten (Stromkosten) bei Luxusautos voll abzugsfähig sind, sofern sie nicht überproportional hoch sind.

Unser Fazit:
Einerseits hat der VwGH klargestellt, dass die PKW-Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,- als Bruttogrenze zu verstehen ist. Bei Vorliegen eines Vorsteuerabzugsrechts ist diese Grenze daher um den Umsatzsteueranteil zu reduzieren. Dies führt bei einem Umsatzsteuersatz von 20 % zu steuerlichen Anschaffungskosten iHv EUR 33.333,33. Andererseits ist ein dem/der Käufer:in eines Elektroautos gewährtes Gratisstrombezugsrecht grundsätzlich als eigenständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren und somit nicht als Teil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs anzusehen.
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