Spenden gelten grundsätzlich als freiwillige und private Zuwendung und sind daher nur unter gewissen im Einkommensteuergesetz (EStG) detailliert geregelten Voraussetzungen im privaten Bereich als Sonderausgaben und im betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben absetzbar. Begünstigt sind beispielsweise Zuwendungen an bestimmte Organisationen, die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben oder ausdrücklich genannte Einrichtungen wie Museen, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände. Zudem sind auch Spenden an Organisationen absetzbar, die einen Spendenbegünstigungsbescheid des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) besitzen. Die Liste sämtlicher begünstigter Einrichtungen ist auf der Homepage des BMF ersichtlich (Steuern > Spenden > Informationen für Spenderinnen und Spender > Liste der spendenbegünstigen Organisationen).
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich ist die Absetzbarkeit von Spenden an begünstigte Organisationen mit maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt. Bei betrieblichen Spenden ist zudem darauf zu achten, dass maximal 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe absetzbar sind. Sollte der gespendete Betrag diese Grenze übersteigen, kann der übersteigende Anteil allerdings als Sonderausgabe berücksichtigt werden, solange er in den 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte Deckung findet.
Seit 1. Jänner 2017 können Privatpersonen ihre Spenden nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn sie der Finanzverwaltung von der spendenbegünstigten Organisation gemeldet wurden. Um dies zu ermöglichen, ist es notwendig der Organisation Vor- und Nachname (lt. Meldezettel) sowie das Geburtsdatum bekanntzugeben. Erst dann ist eine automatische Übernahme der Spende in die Steuererklärung möglich. Bei betrieblichen Spenden hat die automatische Datenübermittlung zu unterbleiben, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Sie sind im Rahmen der Gewinnermittlung wie bisher in die Steuererklärung einzutragen.
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