Damit eine Zahlung als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen stets drei Kriterien erfüllt werden. So hat eine Betriebsausgabe mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang zu stehen, dem Betrieb zu dienen und darf nicht unter ein Abzugsverbot wie insbesondere des § 20 EStG fallen (z. B. privat veranlasste Kosten). Repräsentationsaufwendungen, also Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden wie z. B. Geschäftsessen oder die Übernahme von Hotelkosten, fallen grundsätzlich unter dieses Abzugsverbot. Werden hingegen gewisse Voraussetzungen erfüllt, können auch Bewirtungsspesen steuerlich abgesetzt werden.
100 % absetzbare Bewirtungskosten: Ertragsteuerlich zur Gänze abzugsfähig sind Aufwendungen ohne Repräsentationscharakter. Dies ist der Fall, wenn die Bewirtung selbst die Werbung darstellt, wie bspw. bei Produkt- und Warenverkostungen. Ist die Bewirtung Bestandteil der Leistung oder steht sie mit der Leistung unmittelbar in Zusammenhang, sind die Kosten ebenfalls zu 100 % absetzbar (z. B. Bewirtungskosten im Rahmen einer Schulung).
50 % absetzbare Bewirtungskosten: Ist die betriebliche Repräsentationskomponente bei Bewirtungskosten untergeordnet und handelt es sich um Aufwendungen mit Werbecharakter, so ist die Ausgabe zu 50 % steuerlich abzugsfähig. Darunter fallen z. B. Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, die Bewirtung i. Z. m. Bilanzpressekonferenzen oder die Bewirtung im Betrieb im Rahmen von Geschäftsbesprechungen.
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten: Nicht abzugsfähig sind Bewirtungsspesen, die hauptsächlich der Repräsentation wie bspw. der Bewirtung eines Geschäftsfreundes im Haushalt des Unternehmers dienen, oder der Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Theater, Bälle, etc. Die Bewirtung aus persönlichen Anlässen, wie bspw. zu Geburtstagen oder Dienstjubiläen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher ebenfalls nicht abzugsfähig.
Umsatzsteuerlich gelten andere Regelungen als im Einkommensteuerrecht. Sind Bewirtungsspesen einkommensteuerlich voll oder zu 50 % abzugsfähig, so kann die Vorsteuer in beiden Fällen zur Gänze geltend gemacht werden. Kein Vorsteuerabzug steht allerdings für nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu.
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