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Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende 2024: 7 praktische Empfehlungen zur Optimierung der Steuerlast

Online seit 29. November 2024, Lesedauer: 6 Min.

Das Jahresende rückt näher – eine gute Gelegenheit, Ihre steuerliche Situation zu überprüfen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre Steuerlast für 2024 zu senken. Gerade in den letzten Wochen des Jahres lassen sich oft noch Vorteile nutzen, die Ihnen bares Geld sparen können. Im Folgenden stellen wir Ihnen sieben klassische Empfehlungen vor, mit denen Sie Ihre Finanzen gezielt entlasten, um das Jahr steuerlich optimal abzuschließen.

1. Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns, max. jedoch EUR 4.950,- (bei einem Gewinn bis EUR 33.000,-). Für Gewinne über EUR 33.000,- kann ein zusätzlicher Freibetrag geltend gemacht werden, sofern Investitionen in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren oder in bestimmte Wertpapiere erfolgen. Die Staffelung verläuft wie folgt:

  • für die nächsten EUR 145.000,- Gewinn: 13 % Freibetrag
  • für die nächsten EUR 175.000,- Gewinn: 7 % Freibetrag
  • für die nächsten EUR 230.000,- Gewinn: 4,5 % Freibetrag
  • darüber hinaus: kein weiterer Freibetrag

Wichtiger Hinweis: Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrags verwendet werden, können nicht gleichzeitig für den Investitionsfreibetrag (IFB) berücksichtigt werden. Eine doppelte Inanspruchnahme ist ausgeschlossen.

Praktischer Tipp: Beachten Sie, dass der investitionsbedingte Freibetrag nicht nur für klassische Betriebsmittel wie Maschinen oder Geschäftseinrichtung gilt, sondern auch für Investitionen in Wertpapiere, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Planen Sie Ihre Investitionen daher rechtzeitig und prüfen Sie, ob Ihre geplanten Anschaffungen für den Freibetrag infrage kommen.

2. Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000,- können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Dies bietet eine einfache Möglichkeit, kleinere Anschaffungen steuerlich geltend zu machen und Ihre Steuerlast noch im Jahr 2024 zu senken.

Praktischer Tipp: Wenn Sie entsprechende Anschaffungen planen, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, diese noch vor dem 31.12.2024 zu tätigen. Beachten Sie jedoch die Unterschiede: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung maßgeblich, während für bilanzierende Unternehmen das Anschaffungsdatum entscheidend ist. Achten Sie dabei darauf, dass die Wirtschaftsgüter eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Beispiele für GWG sind Büromaterial, kleinere elektronische Geräte oder Werkzeuge.

3. Halbjahresabschreibung für Investitionen bis Jahresende

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut noch vor dem 31.12.2024 in Betrieb genommen, steht Ihnen eine Halbjahres-Abschreibung zu. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie lange das Wirtschaftsgut im Jahr 2024 tatsächlich genutzt wird.

Praktischer Tipp: Sorgen Sie dafür, dass die Nutzung (z. B. durch Inbetriebnahmebescheinigung oder Nutzungsprotokoll) dokumentiert ist, um eine zeitgerechte Inbetriebnahme ggf. beweisen zu können.

4. Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Dieser beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung sogar 15 %. Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter angewandt werden, die mind. vier Jahre im Betrieb verbleiben.

Praktischer Tipp: Der IFB kann nicht in Kombination mit anderen steuerlichen Begünstigungen, wie dem Gewinnfreibetrag, geltend gemacht werden. Planen Sie daher sorgfältig, welche Steueranreize für Ihre Investitionen die größte Wirkung erzielen. Prüfen Sie, ob Ihre Investitionen in den Bereich der Ökologisierung fallen, um von der höheren Begünstigung zu profitieren. Beispiele hierfür sind Photovoltaikanlagen, Energiespeichersysteme oder Elektromobilität.

5. Mitarbeiterprämie (MAP)

Gewährt ein/e Arbeitgeber:in eine Mitarbeiterprämie (MAP) von bis zu EUR 3.000,- auf Grundlage einer Regelung in einem Kollektivvertrag oder einer vergleichbaren Vereinbarung, so bleibt diese im Jahr 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Update zur lohnabgabenfreien Mitarbeiterprämie 2024" unter den Kurzinformationen.

Praktischer Tipp: Ist die Mitarbeiterprämie anwendbar, bietet sie eine attraktive Möglichkeit Beschäftigten einen finanziellen Bonuszukommen zu lassen, ohne dabei die Lohnnebenkosten zu erhöhen.

6. Geschenke für Mitarbeiter:innen

Unternehmen können ihren Mitarbeiter:innen jährlich Sachzuwendungen bis zu EUR 186,- steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Zuwendungen dürfen nicht in Bargeld umgewandelt werden; zulässig sind bspw. Gutscheine, die nicht in Bargeld eingelöst werden können. Zusätzlich sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, wie etwa Weihnachtsfeiern, bis zu EUR 365,- pro Jahr und Person steuerfrei.

Praktischer Tipp: Achten Sie darauf, dass die steuerfreie Höchstgrenze pro Jahr und Person nicht überschritten wird, da der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Zudem sollten die Zuwendungen dokumentiert und im Zweifel eindeutig nachweisbar sein, bspw. durch Belege oder Rechnungen.

7. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen und Belege beträgt gemäß § 132 BAO sieben Jahre. Für das Jahr 2017 endet diese Frist am 31.12.2024. Unterlagen, die in laufenden Verfahren (z. B. Steuer-, Gerichts- oder Behördenverfahren) benötigt werden, müssen darüber hinaus aufbewahrt werden. Dokumente zu Grundstücken sind gemäß § 18 Abs. 10 UStG 22 Jahre lang aufzubewahren.

Wichtiger Hinweis: Besondere Sorgfalt ist bei Unterlagen zu Corona-Staatshilfen geboten, da sie nach dem COVID-19 Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) überprüft werden können. Für Energiekostenzuschüsse (EKZ I & II) gilt in der Regel eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Unterlagen Sie ab 01.01.2025 nicht mehr aufbewahren müssen, um Platz zu schaffen und Ihre Archivierungskosten zu reduzieren. Digitalisierte Belege sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der BAO entsprechen.

Unser Fazit:
Bis Jahresende besteht noch die Möglichkeit einige steuerliche Vorteile zu nutzen, um Ihre finanzielle Situation gezielt zu optimieren. Mit einer guten Planung und der richtigen Umsetzung können Sie nicht nur Ihre Steuerlast senken, sondern auch langfristig von klugen Investitionen profitieren. Nutzen Sie die genannten Empfehlungen, um noch rechtzeitig aktiv zu werden. Bei weiterführenden Fragen dazu stehen wir natürlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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