Grundsätzlich bleiben steuerliche Verlustvorträge einer GmbH bzw. Körperschaft unbeschränkt vortragsfähig. Eine Ausnahme von dieser Grundregel stellt der sogenannte Mantelkauftatbestand dar, bei dessen Vorliegen die noch nicht verbrauchten Verluste untergehen.
Ein Mantelkauf liegt vor, wenn die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der unmittelbaren Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage, der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nicht mehr gegeben ist. Eine wesentliche Änderung der
Wichtig ist, dass die einzelnen Tatbestandselemente unterschiedlich stark ausgeprägt sein können und letztlich das Gesamtbild der Verhältnisse für die Einstufung als Mantelkauf relevant ist. Ob die Kriterien in einem ausreichenden Ausmaß erfüllt wurden, war in letzter Zeit Gegenstand etlicher Gerichtsentscheidungen.
In diesem Verfahren war vor allem das Kriterium der Änderung der organisatorischen Struktur strittig. Wie oben dargelegt, reicht es nicht, die bisherige Geschäftsführung nur formal im Amt zu belassen, während die faktische Geschäftsführung von anderen Personen wahrgenommen wird. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der VwGH zunächst fest, dass beim Hinzutreten eines weiteren Geschäftsführers grundsätzlich noch keine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt. Fungiert der/die neue Geschäftsführer:in aber de facto als Alleingeschäftsführer:in, kann die Voraussetzung für die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfüllt sein.
Im entscheidungsgegenständlichen Fall behielt die bisherige alleinige Geschäftsführerin formal ihre Funktion, bezog dafür aber kein Entgelt mehr. Sie übte darüber hinaus keine nach Außen erkennbaren Tätigkeiten mehr aus und auch die operativen Tätigkeiten wurden von den Organen der Käuferin ausgeübt. Obwohl es zu keinen personellen Änderungen in der Geschäftsführung kam, kann entsprechend der Entscheidung des VwGH trotzdem eine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen.
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