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Fachartikel

Mantelkauftatbestand und der Untergang der Verlustvorträge: VwGH-Entscheidung bestätigte Verlust steuerlicher Vorteile

Online seit 9. Dezember 2024, Lesedauer: 3 Min.

Grundsätzlich bleiben steuerliche Verlustvorträge einer GmbH bzw. Körperschaft unbeschränkt vortragsfähig. Eine Ausnahme von dieser Grundregel stellt der sogenannte Mantelkauftatbestand dar, bei dessen Vorliegen die noch nicht verbrauchten Verluste untergehen.

Was ist ein Mantelkauf?

Ein Mantelkauf liegt vor, wenn die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der unmittelbaren Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage, der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nicht mehr gegeben ist. Eine wesentliche Änderung der

  • Gesellschafterstruktur umfasst nach Ansicht der Finanzbehörde einen Gesellschafterwechsel im Ausmaß von mind. 75 % des stimmberechtigten Kapitals.
  • organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung ersetzt werden. Hier reicht es auch nicht, dass die bisherige Geschäftsführung zwar formal im Amt belassen wird, aber faktisch über keine Entscheidungsbefugnisse mehr verfügt.
  • wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn sich die Struktur der Gesellschaft (Vermögen und Tätigkeit) derart ändert, dass eine Vergleichbarkeit mit der bisherigen Unternehmensstruktur nicht mehr gegeben ist (wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes, massive quantitative Änderung des Betriebsvermögens).

Wichtig ist, dass die einzelnen Tatbestandselemente unterschiedlich stark ausgeprägt sein können und letztlich das Gesamtbild der Verhältnisse für die Einstufung als Mantelkauf relevant ist. Ob die Kriterien in einem ausreichenden Ausmaß erfüllt wurden, war in letzter Zeit Gegenstand etlicher Gerichtsentscheidungen.

Entscheidung des VwGH vom 24.04.2024, Ro 2022/15/0040

In diesem Verfahren war vor allem das Kriterium der Änderung der organisatorischen Struktur strittig. Wie oben dargelegt, reicht es nicht, die bisherige Geschäftsführung nur formal im Amt zu belassen, während die faktische Geschäftsführung von anderen Personen wahrgenommen wird. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der VwGH zunächst fest, dass beim Hinzutreten eines weiteren Geschäftsführers grundsätzlich noch keine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt. Fungiert der/die neue Geschäftsführer:in aber de facto als Alleingeschäftsführer:in, kann die Voraussetzung für die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfüllt sein.

Im entscheidungsgegenständlichen Fall behielt die bisherige alleinige Geschäftsführerin formal ihre Funktion, bezog dafür aber kein Entgelt mehr. Sie übte darüber hinaus keine nach Außen erkennbaren Tätigkeiten mehr aus und auch die operativen Tätigkeiten wurden von den Organen der Käuferin ausgeübt. Obwohl es zu keinen personellen Änderungen in der Geschäftsführung kam, kann entsprechend der Entscheidung des VwGH trotzdem eine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen.

Unser Tipp:
Wenn wesentliche Anteile einer GmbH oder Körperschaft erworben werden, sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Kriterien des Mantelkauftatbestands erfüllt werden. Denn dann könnten steuerliche Verlustvorträge der Gesellschaft unwiderruflich verloren gehen. Eine rechtzeitige steuerliche Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich, um mögliche Risiken zu minimieren.
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