Mit der jüngsten Anpassung der Forschungsprämienverordnung (nunmehr kurz: FoVO) wurde der fiktive Unternehmerlohn, der in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einfließt, auf EUR 50,- pro Stunde erhöht. Diese Änderung betrifft insbesondere kleine Unternehmen und Start-ups, deren unentgeltlich tätige Unternehmer:innen in Forschungs- und Entwicklungsprojekten involviert sind. Für Forschende mit hohen Gehältern wird die Forschungsprämie dagegen durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) begrenzt.
Die Forschungsprämie fördert mit 14 % Aufwendungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 können auch unentgeltlich tätige Einzelunternehmer:innen, Mitunternehmer:innen und Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft einen fiktiven Unternehmerlohn in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der aktuellen Anpassung wurde dieser Betrag von EUR 45,- auf EUR 50,- pro Stunde angehoben, was einem max. berücksichtigbaren Betrag von EUR 86.000,- pro Person und Wirtschaftsjahr bzw. einer Forschungsleistung von 1.720 Stunden entspricht.
Personen, die für die Tätigkeit im Unternehmen eine Vergütung erhalten, können den fiktiven Unternehmerlohn nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn der tatsächliche Stundensatz niedriger ist als der fiktive Unternehmerlohn.
Um eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen zu können, ist eine präzise Dokumentation der Tätigkeiten erforderlich. Alle Personen, die an der Forschung und/oder Entwicklung beteiligt sind, müssen detaillierte Zeitaufzeichnungen führen, die die tatsächlich geleisteten Stunden und eine aussagekräftige Beschreibung der jeweiligen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten enthalten. Werden keine oder unzureichende Zeitaufzeichnungen geführt, kann die Forschungsprämie nicht geltend gemacht werden. Unentgeltlich tätige Unternehmer:innen sollten daher bereits bei Beginn eines Forschungsprojektes sicherstellen, dass auch sie sorgfältige Zeitaufzeichnungen führen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die steuerliche Gehaltsobergrenze von EUR 500.000,- pro Person auch bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie anzuwenden ist. Diese Regelung betrifft nicht nur die Führungsebene, sondern auch Forschende mit Vergütungen über jener Gehaltobergrenze und reduziert entsprechend die abzugsfähigen Personalkosten für die Forschungsprämie. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des BFG folgt.
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