Schließen mehrere Unternehmer:innen aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über denselben Gegenstand ein Umsatzgeschäft ab, kann dies für die Beteiligten zu zusätzlichen Verpflichtungen (z. B. umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedsstaaten) führen. Dieser verwaltungstechnische Aufwand kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Anwendung eines Dreiecksgeschäfts vermieden werden. Die Regelungen zum Dreiecksgeschäft sind jedoch sehr formalistisch und führen in der Praxis immer wieder zu Diskussionen bei einer Betriebsprüfung (BP).
An einem Dreiecksgeschäft müssen drei Unternehmer:innen aus drei verschiedenen Mitgliedsstaaten beteiligt sein. Die Lieferung erfolgt dabei direkt vom ersten Unternehmen (Lieferant) an das dritte Unternehmen (Empfänger). Die Rechnungslegung hingegen vom ersten Unternehmen an das zweite Unternehmen (Erwerber) und von diesem wiederum an das dritte Unternehmen. Ohne Vereinfachungsregelung müsste sich der/die zweite Unternehmer:in in jenem Mitgliedsstaat, in dem die Lieferung endet, umsatzsteuerlich registrieren. Diese Registrierungspflicht kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:
Sind an einem Dreiecksgeschäft mehr als drei Unternehmer:innen beteiligt, fehlt der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft auf der Rechnung oder erfolgte keine ordnungsgemäße Erfassung im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung, kann dies für den/die betroffene/n Unternehmer:in unter Umständen erhebliche finanzielle Folgen haben. Denn nachträglich können Fehler beim Dreiecksgeschäft nicht mehr saniert werden. Da diese Fehler meist erst im Rahmen einer BP und somit einige Jahre nach der erfolgten Lieferung entdeckt werden, ist der Empfänger der Lieferung möglicherweise nicht mehr greifbar (z. B. aufgrund einer Umgründung, Insolvenz, etc). Die im Rahmen der BP festgesetzte Umsatzsteuer muss in diesem Fall dann vom Erwerber getragen werden.
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