Mit 1. Jänner 2019 soll der vieldiskutierte „Familienbonus Plus“ in Kraft treten. Am 3. März 2018 wurde nun der Gesetzesentwurf im Nationalrat eingebracht, der einige strittige Punkte der neuen Gesetzeslage (siehe: „Familienbonus Plus“ ab 2019: Ausgestaltung und einige Rechenbeispiele) näher konkretisiert. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Textes, dessen Begutachtungsfrist am 13. April 2018 endet, haben wir für Sie zusammengefasst.
Beim „Familienbonus Plus“ handelt es sich um einen jährlichen Absetzbetrag (= Reduktion der Steuerlast) in Höhe von max. EUR 1.500,- pro Kind (EUR 125,- monatlich) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, der die Lohn- bzw. Einkommensteuer unmittelbar verringert. Nach dem 18. Geburtstag beläuft sich der Betrag dann auf EUR 500,- pro Kind und Jahr (EUR 41,68 monatlich), sofern für dieses noch Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus ist dabei ab dem ersten einbezahlten (Einkommen-)Steuereuro wirksam. Im Gegenzug entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr. Der Familienbonus kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 in Anspruch genommen werden.
Entgegen der ersten Vorlage des Ministerrats wird der Familienbonus zwar nur für Kinder im Inland voll zustehen, für Kinder im EU-/EWR-Raum bzw. in der Schweiz jedoch indexiert und damit an das Preisniveau des jeweiligen Wohnsitzstaates angepasst. Kinder, die in Drittstaaten leben, erhalten keinen Familienbonus.
Weiters wurde geregelt, dass gemeinsam lebende (Ehe-)Partner den Familienbonus wahlweise im Verhältnis 50:50 untereinander aufteilen können oder eine Person den gesamten Familienbonus für ein Kind bezieht. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist grundsätzlich eine Splittung des Betrags vorgesehen.
Geringverdienenden Alleinerzieher:innen/Alleinverdiener:innen, die keine Einkommensteuer abführen, steht ein sogenannter Kindermehrbetrag in Höhe von EUR 250,- pro Kind und Jahr (EUR 20,83 monatlich) zu. Dieser kann im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.
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