Am 10. Jänner 2018 hat die Bundesregierung im Ministerrat die Einführung eines neuen Steuerabsetzbetrags für Kinder mit dem Namen „Familienbonus Plus“ beschlossen. Dieser soll mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten und steuerliche Entlastungen im Ausmaß von EUR 1,5 Mrd. für 700.000 Familien und 1,2 Mio. Kinder mit sich bringen. Wie dieser nun konkret aussehen wird und wer, mit welcher steuerlichen Entlastung rechnen darf, haben wir für Sie aufbereitet.
Mit dem Familienbonus Plus steht Eltern ein nicht negativsteuerfähiger Absetzbetrag in Höhe von EUR 1.500,- pro Kind und Jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Auch bei volljährigen Kindern soll der Familienbonus zustehen, sofern für diese Kinder noch Familienbeihilfe bezogen wird. In diesen Fällen reduziert sich dieser jedoch auf EUR 500,- pro Kind und Jahr. Wahlweise kann der Absetzbetrag von einem Elternteil beantragt oder auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Die Beantragung kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (für 2019 ab 2020) erfolgen. Im Gegenzug entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr. Da alleinerziehende bzw. alleinverdienende Geringverdiener:innen von dieser Maßnahme voraussichtlich weniger stark profitieren, sollen Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag noch angehoben werden.
Aufgrund des derzeitigen Steuertarifstufenmodells würde der Familienbonus bei Angestellten und Arbeiter:innen ab einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.256,- eines Elternteils greifen, da erst ab diesem Betrag Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird und der Familienbonus nicht negativsteuerfähig ist. Ab einem Bruttomonatsgehalt von mehr als EUR 1.852,- eines Elternteils, könnte der Absetzbetrag von EUR 1.500,- (ohne Berücksichtigung anderer Absetz- und Freibeträge!) voll ausgeschöpft werden. Bei zwei Kindern ist dafür mind. ein Einzelbruttogehalt von über EUR 2.276,-, bei drei Kindern eines von über EUR 2.700,- nötig.
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