Für die e-card ist gemäß § 31 c Abs. 3 Z1 ASVG (allgemeines Sozialversicherungsgesetz) jährlich ein Service-Entgelt für Personen einzuheben, für die zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht. Zuständig für die Einhebung und anschließende Abführung an den jeweiligen Krankenversicherungsträger ist der/die Dienstgeber:in bzw. die beitragsauszahlende Stelle (z. B. AMS oder Krankenversicherungsträger bei selbstversicherten Personen, mehrfach geringfügig Beschäftigten, etc.). Das Entgelt ist am 15.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr fällig. Der Beitrag für das Jahr 2018 beträgt EUR 11,35 und wurde bereits im November 2017 eingehoben.
Da jede/r Dienstgeber:in bzw. jede beitragsauszahlende Stelle dazu verpflichtet ist, das Service-Entgelt der versicherten Personen einzuheben und abzuführen, kann es sowohl zu einer Mehrfacheinhebung, als auch zu einer Einhebung trotz vorliegender Gebührenbefreiung kommen. Hat eine Person mehrere Dienstverhältnisse, so kommt es automatisch zu einer Mehrfacheinhebung des Service-Entgeltes. Jede/r Dienstgeber:in führt das Entgelt ab, selbst wenn Daten über Mehrfachversicherungen vorliegen. Von der Gebühr befreit sind mitversicherte Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder sowie Präsenz- und Zivildiener, PensionistInnen und von der Rezeptgebühr befreite Personen.
Sowohl im Falle einer Mehrfacheinhebung, als auch bei Einhebung des Service-Entgeltes trotz Gebührenbefreiung, kann von Seiten der Betroffenen ein formloser Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Dem formlosen Antrag ist ein Nachweis über das zu viel entrichtete Service-Entgelt beizulegen. Ersichtlich ist dies am November-Lohnzettel sowie am Jahreslohnzettel. Das Vorliegen einer Gebührenbefreiung ist ebenfalls zu belegen (bspw. Beilage der Bewilligung über die Rezeptgebührenbefreiung). Wurden sämtliche Nachweise erbracht, hat der Krankenversicherungsträger die zu viel bezahlten Gebühren rückzuerstatten.
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