Wurde die COVID-19-Investitionsprämie beantragt (siehe auch: Beachtung der Fristen für den Erhalt der COVID-19-Investitionsprämie: Antragstellung nur noch bis zum 28.02.2021 möglich), so haben sich Fördernehmer:innen auch zur zeitgerechten Vorlage von Abrechnungen verpflichtet. Nur so erhalten sie auch die entsprechende Prämie. Mit 30. September 2021 steht ein wichtiger Stichtag bevor, der keinesfalls verpasst werden sollte, um die Prämie auch tatsächlich ausbezahlt zu bekommen.
Innerhalb von Punkt 6.4 der Förderrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ ist festgelegt, dass Fördernehmer:innen der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investition eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen hat. Abrechnungen, die bis zum 30.09.2021 vorgelegt werden, sind jedoch von dieser 3-Monats-Frist ausgenommen. Nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws wird die Investitionsprämie in Form einer Einmalzahlung an eine inländische Kontoverbindung ausbezahlt.
Wurden Förderanträge eingereicht, bei denen die letzte Investition bereits bis 30. Juni 2021 in Betrieb genommen UND bezahlt wurde, muss die Abrechnung bis 30. September 2021 durchgeführt werden. Eine Abrechnung ab 1. Oktober 2021 ist hier nicht mehr möglich, das Unternehmen fällt um die 7 bzw. 14 %ige Investitionsprämie. Denn ab 1. Oktober 2021 gilt, dass bei Abrechnungen die 3-Monats-Frist einzuhalten ist.
Achtung: Im AWS-Fördermanager wird unter Förderungsablauf ein späteres Ende der Abrechnungsfrist angezeigt. Dieses Datum weist aber nur das grundsätzlich maximal zulässige späteste Abrechnungsdatum aus. Es nimmt keinen Bezug auf die Inbetriebnahme und Zahlung der konkreten Investition. Die 3-Monats-Frist ist dennoch unbedingt einzuhalten!
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