Im Rahmen von Außenprüfungen ist immer wieder festzustellen, dass Betriebsprüfer Sachverhalte, die bereits im Rahmen von vorhergehenden Prüfungen geprüft und für in Ordnung befunden wurden, einer abweichenden rechtlichen Beurteilung unterziehen. Auf Seiten der Steuerpflichtigen stößt dieser Umstand verständlicherweise auf Unverständnis. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist ein Abweichen von einer durch vorhergehende Außenprüfungen bestätigten Rechtsansicht durch die Abgabenbehörde an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Die Wiederaufnahme (Abänderung) bereits rechtskräftiger Bescheide soll die Rechtsrichtigkeit gewährleisten, der nach ständiger Rechtsprechung ein Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) eingeräumt wird. Der in der Praxis wesentlichste Wiederaufnahmegrund ist das Hervorkommen neuer Tatsachen im Rahmen der Außenprüfung, wobei hier darauf abzustellen ist, ob der Behörde bei der ursprünglichen Bescheiderlassung der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass diese bereits damals zu der nunmehr vertretenen rechtlichen Einordnung hätte gelangen können. Relevant ist nur der konkrete Wissensstand der Behörde im konkreten Veranlagungsjahr. Ein bloßes Kennen-Können des Sachverhalts steht einer Wiederaufnahme in einem Folgejahr nicht entgegen. Folglich wird dieser Wiederaufnahmegrund in der Regel fast immer gegeben sein, wobei die Wiederaufnahme grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegt, welche die Ermessensentscheidung zu begründen hat.
Das BFG beschäftigte sich unlängst in einem Verfahren, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH damit, dass das Finanzamt im Rahmen der Ermessensentscheidung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat, indem es ignorierte, dass der nun strittige Sachverhalt im Rahmen der Vorprüfungen bereits ausdrücklich anerkannt wurde. Das BFG entschied daher, dass die Wiederaufnahme der Steuerbescheide unbillig war, da sich der Steuerpflichtige aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfungen im besonderen Maß in der Annahme bestärkt fühlen durfte, den abgabenrechtlichen Sachverhalt korrekt gewürdigt zu haben.
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