Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurden neue Sonderausgaben geschaffen. Ab dem Jahr 2022 können für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Systeme (z. B. Solarnutzung, Fernwärme) pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zudem kommt es ab Juli 2022 zu einer Erhöhung des Familienbonus Plus sowie des Kindermehrbetrags.
Als Voraussetzungen für die Gewährung einer steuerlichen Förderung müssen die jeweiligen Maßnahmen vom Bund im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert sein. Die Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung müssen bei der thermischen Sanierung dabei mehr als EUR 4.000,- bzw. bei Austausch des Heizungssystems mehr als EUR 2.000,- ausmachen.
Der Pauschalbetrag für eine thermische Sanierung beträgt EUR 800,-, jener für einen Heizungsaustausch EUR 400,-. Diese Pauschalbeträge können für fünf Jahre in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung angesetzt werden. Wenn innerhalb der fünf Kalenderjahre weitere begünstigte Ausgaben getätigt werden, kann der Pauschalbetrag auf insgesamt zehn Kalenderjahre verlängert berücksichtigt werden. Der Pauschalbetrag kann in diesem Fall zwar nicht ab dem Jahr der Förderungsauszahlung steuerlich geltend gemacht werden, jedoch ab dem sechsten Jahr. Sonderausgaben können frühestens für Maßnahmen angesetzt werden, für die ein Antrag auf Förderung nach dem 31. März 2022 gestellt und die Förderung nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt
wurde.
Für Familien mit Kindern wird der Familienbonus Plus ab 1. Juli 2022 angehoben. Für Kinder bis zum 18. Geburtstag erhöht sich der Betrag von monatlich EUR 125,- auf monatlich EUR 166,68, was einer Anhebung von jährlich EUR 1.500,- auf jährlich EUR 2.000,16 entspricht (für 2022: EUR 1.750,08,-). Für Kinder ab 18 Jahren gibt es ab 1. Juli 2022 EUR 54,18 monatlich anstelle von bisher EUR 41,68,-. Auf ein volles Jahr gerechnet kommt es hier zu einer Anhebung von EUR 500,16 auf EUR 650,16 (für 2022: EUR 575,16).
Der Familienbonus Plus kann weiterhin entweder in der Lohnverrechnung über den/die ArbeitgeberIn oder im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung beantragt werden. Im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgt ab Juli 2022 eine automatische Berücksichtigung mit dem erhöhten monatlichen Betrag. Da der Familienbonus Plus voraussetzt, dass ausreichend Lohnsteuer zur Berücksichtigung des Absetzbetrages vorhanden ist, wird für Niedrigverdiener der Kindermehrbetrag stufenweise von EUR 250,- auf EUR 350,- im Jahr 2022 und auf EUR 450,- im Jahr 2023 angehoben.
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