Bekanntermaßen beginnt die Elternkarenz nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt). Während der Karenz besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei gleichzeitigem Entfall des Arbeitsentgelts. Die Mindestdauer der Karenz beträgt dabei zwei Monate. Bei der Maximaldauer ist es nun jedoch zu Änderungen gekommen.
Bisher war es möglich, bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes die gesetzliche Karenz als alleiniger Elternteil in Anspruch zu nehmen. Die max. mögliche Karenzdauer im Falle der Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil wurde in Bezug auf Geburten ab dem 1. November 2023 nun um zwei Monate verkürzt. Ein Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes gilt daher ausschließlich dann, wenn auch der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Wenn somit nur ein Elternteil die Karenzzeit antritt und es sich nicht um einen Ausnahmefall handelt (siehe Erläuterung weiter unten), endet die Karenz gemäß Mutterschutz- bzw. Väter-Karenz-Gesetz (MSchG / VKG) mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes.
Der Karenzanspruch verlängert sich bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen oder der/die Dienstnehmer:in alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat der zweite Elternteil keinen Anspruch auf eine gesetzliche Karenz (z. B. Selbstständige, Studierende und Arbeitslose) bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Maximaldauer von 24 Monaten.
Seit dem 01.09.2019 besteht ein Rechtsanspruch auf den Papamonat. Hierbei handelt es sich um eine Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter (somit vor Beginn der Karenz). Sind alle Voraussetzungen für den Papamonat gegeben, kann mit dem/der Dienstgeber:in eine Freistellung für eine Dauer zwischen 28 und 31 Kalendertagen vereinbart werden (Naturalmonat). Während des Papamonats besteht die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch den sogenannten „Familienzeitbonus“. Der Antrag auf Familienzeitbonus muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden. Die Höhe wurde nun für Geburten ab dem 01.08.2023 rückwirkend auf EUR 47,82 pro Tag verdoppelt. Bitte beachten Sie, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Papamonats und des Familienzeitbonus sowie die jeweiligen Meldefristen von der Österreichischen Gesundheitskasse genauestens überprüft werden. Daher empfehlen wir sich frühzeitig darüber zu informieren, um eine etwaige Rückzahlung des Familienzeitbonus zu vermeiden.
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