Die Vermietung von Unterkünften über Plattformen wie Airbnb erfreut sich sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite wachsender Beliebtheit. Laut Feststellungen der Abgabenbehörde wurden jedoch in der Vergangenheit die Einnahmen daraus regelmäßig nicht versteuert, weshalb mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020 ) neue gesetzliche Verpflichtungen für Plattformen wie bspw. Airbnb eingeführt wurden.
Durch das AbgÄG 2020 wurden neue gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die primär große Dienstleistungsplattformen wie bspw. Airbnb oder Amazon betreffen. So sind diese nunmehr verpflichtet Aufzeichnungen über die Umsätze zu führen, die mit Hilfe dieser Plattform von anderen Unternehmern an Nichtunternehmer erbracht werden. Diese Aufzeichnungen sind jährlich bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Abgabenbehörden zu übermitteln (ausgenommen die vermittelten Umsätze liegen unter EUR 1 Mio.). Die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten besteht erstmals mit Ablauf des Jahres 2020 und somit bis spätestens 31.01.2021. Je nach Leistungsumfang führt die Vermietung über Airbnb zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres zu erklären und zu versteuern.
Werden (diese) Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt, wird regelmäßig der Tatbestand der Abgabenhinterziehung vorliegen, was bei Entdeckung durch die Abgabenbehörde zu entsprechen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen wird. Ein Ausweg besteht darin, Selbstanzeige für die noch nicht verjährten Zeiträume zu erstatten. Wird diese rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, tritt Straffreiheit ein. Das bedeutet, dass „nur“ die hinterzogenen Abgaben bezahlt werden müssen, es jedoch zu keiner Finanzstrafe kommt. Wichtig ist dabei, dass eine Selbstanzeige immer nur dann möglich ist, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde.
Wenn die Einkünfte aus der Vermietung über Airbnb nicht in die Einkommensteuererklärung 2020 aufgenommen werden, wird durch die verpflichtende Übermittlung der Daten von Airbnb an die Abgabenbehörde davon auszugehen sein, dass die Tat als entdeckt gilt und eine Selbstanzeige daher nicht mehr möglich sein wird.
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