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Fachartikel

Gemeinsame Einigung erzielt: Erleichterungen für familiäre Mithilfe in Ihrem Betrieb

Online seit 13. Juli 2016, Lesedauer: 2 Min.

Familienhafte Mitarbeit spielt vor allem in Branchen wie beispielsweise der Gastronomie eine große Rolle. Häufig wird beobachtet, dass zur Überbrückung von kurzfristiger Personalknappheit Familienmitglieder einspringen. Nun hat sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales auf vereinfachte Regelungen bei der Klassifizierung von Mitarbeit naher Angehöriger im Betrieb geeinigt.

Erweiterung des Angehörigenkreises

Bei der Beurteilung der Frage, ob bei der vorübergehenden Mithilfe von Angehörigen im Familienbetrieb ein Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, wurde bisher nur bei Partnern, Kindern und (eingeschränkt auch) Eltern von einer familiären Beistandspflicht ausgegangen. Mit der Einigung wurde dieser Angehörigenkreis nun erweitert. Ab sofort wird grundsätzlich auch bei Adoptiv- oder Stiefkindern sowie Eltern, Großeltern und Geschwistern von keinem Dienstverhältnis ausgegangen. Grundvoraussetzungen dafür sind die vereinbarte Unentgeltlichkeit sowie die Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Weiters muss beachtet werden, dass diese Familienmitglieder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer vollversicherten Tätigkeit nachgehen.

Orientierungshilfen zur Abgrenzung eines Dienstverhältnisses von der familienhaften Mitarbeit

Ob im konkreten Fall ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist stets eine Einzelfallbeurteilung. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses muss auf Fremdüblichkeit abgestellt werden, d. h. das Dienstverhältnis wäre mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden. Ein Dienstverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn beispielsweise bloß freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen (z. B. Fahrtkostenersätze) und geringfügige Trinkgelder gewährt werden, da diese keinen Entgeltcharakter aufweisen.

Unser Tipp:
Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte jedenfalls eine schriftlichen Vereinbarung getroffen werden. Dafür empfiehlt sich die Verwendung eines Formulars, welches von der WKO, den SV-Trägern und vom BMF gemeinsam erarbeitet wurde. Diese Mustervereinbarung zur familienhaften Mitarbeit finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.grs.at/services/formulare
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