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Fachartikel

Änderung bei Entnahmen aus Personengesellschaften durch das AbgÄG 2024

Online seit 2. September 2024, Lesedauer: 2 Min.

Am 3. Juli 2024 hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) beschlossen. Analog zur bestehenden Regelung, die die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft betrifft (Einlage bei Eigenquote, Veräußerung bei Fremdquote), führt das AbgÄG 2024 nun auch eine Regelung für den umgekehrten Fall ein. Diese bezieht sich auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das steuerliche Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen von Steuerpflichtigen (Entnahme).

Der Entnahmevorgang soll, ähnlich wie die Einlage, zwischen Fremd- und Eigenquote unterschieden und in Veräußerung sowie Entnahme aufgeteilt werden. Die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen gilt daher nur insoweit als Veräußerung, wie die entnommenen Wirtschaftsgüter nach der Entnahme den anderen Gesellschafter:innen nicht mehr zugeordnet werden können. Waren entnehmende Steuerpflichtige bereits vor der Übertragung in ihr Privatvermögen zu 100 % an der Personengesellschaft beteiligt, liegt kein Veräußerungsvorgang vor, und der Vorgang bleibt steuerneutral.

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