Ab dem Jahr 2023 wird ein Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt. Dieser beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Anlagegüter dar. Für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der „Ökologisierung“ erhöht sich der IFB auf 15 %. Welche Investitionen unter den 15 %igen IFB fallen, wird noch per Verordnung geregelt werden. Bereits ab dem Jahr 2022 wird zudem der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages für Wirtschaftsjahre erhöht.
Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist die Erzielung von betrieblichen Einkünften. Weiters darf der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt werden. Kapitalgesellschaften sind immer zur Geltendmachung des IFB berechtigt. Der IFB kann dabei nur für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagenvermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die Wirtschaftsgüter ins Anlageverzeichnis bzw. in die Anlagekartei aufgenommen und an der richtigen Stelle in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Der IFB ist nachzuversteuern, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter vor dem Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden. Ausgenommen ist das Ausscheiden durch „höhere Gewalt“. Die Behaltefrist wird tagesgenau berechnet.
Die Bemessungsgrundlage (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) ist mit EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr begrenzt. In Rumpfwirtschaftsjahren ist der Höchstbetrag monatsweise zu aliquotieren. Bei Projekten, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB auch auf bereits aktivierte Teilleistungen vor der Fertigstellung des Gesamtprojektes geltend gemacht werden. Es gibt keine Konzernobergrenze, sondern eine Individualbetrachtung für jede Konzerngesellschaft. Durch den IFB wird die AfA-Bemessungsgrundlage nicht berührt. Auch die degressive AfA sowie beschleunigte Gebäude-AfA dürften bestehen bleiben. Die neue Regelung enthält einen Katalog von Wirtschaftsgütern, die ausdrücklich vom IFB ausgeschlossen sind. Ein aus der Geltendmachung des IFB stammender allfälliger Verlust ist uneingeschränkt vortrags- und ausgleichsfähig.
Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, von 13 % auf 15 % erhöht. Somit können in Zukunft für Gewinne bis EUR 30.000,- steuerliche Betriebsausgaben bis zu EUR 4.500,- anstelle von bisher bis zu EUR 3.900,- angesetzt werden. Ein Nachweis über entsprechende Investitionen ist dafür nicht nötig.
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