Mit dem steigenden Leitzins steigen auch die Zinsen beim Finanzamt. Am 16.3.2023 hat das BMF zum wiederholten Mal binnen kurzer Zeit einen neuen Erlass zur Anpassung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen veröffentlicht. Seit dem 22.03.2023 gelten somit folgende Zinssätze:
Besonders im Bereich der Anspruchszinsen können Kosten vermieden werden, indem Anzahlungen geleistet werden. Die Anspruchszinsen beginnen am 01.10. des dem Veranlagungsjahrfolgenden Jahres zu laufen (für 2022 ab 01.10.2023) und werden mit der Veranlagung der Steuererklärung festgesetzt. Sollten Sie also eine Nachzahlung für das Jahr 2022 erwarten, empfiehlt es sich diese noch vor Oktober zu ermitteln, damit eine Anzahlung in entsprechender Höhe geleistet werden kann. Dadurch wird die Anspruchsverzinsung gestoppt.
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