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Aktuelles aus dem Internationalen Steuerrecht

Online seit 12. Februar 2015, Lesedauer: 3 Min.

Neues zur Auftraggeberhaftung nach §§ 67A – 67D ASVG

Werden ausländische Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen in Österreich beauftragt, ist der/die inländische Auftraggeber:in verpflichtet, Auftraggeber-Haftungsbeiträge an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) abzuführen.

Bis dato bestand häufig das Problem, dass die einbehaltenen Auftraggeber- Haftungsbeiträge vom DLZ jedoch nicht angenommen wurden. Begründet wurde dies stets mit der fehlenden inländischen Dienstgebernummer des ausländischen Werknehmers. Für den/ die inländische/n Auftragnehmer:in bestand damit das Risiko der jederzeitigen potentiellen Haftbarkeit. Durch die Änderungen im 2. Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2013 können ab 1. Jänner 2015 Haftungsbeiträge auch für ausländische Werknehmer:innen ohne inländische Dienstgebernummer haftungsbefreiend an das DLZ der Wiener GKK abgeführt werden.

Neues zur Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG

Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich, ist der/die inländische Beschäftige verpflichtet, die Abzugsteuer nach § 99 EStG im Ausmaß von 20 % des Gestellungsentgeltes einzubehalten.

Um diesen Einbehalt zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, im Vorfeld der Überlassung beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen generellen Befreiungsbescheid zu beantragen. Abgeändert zur ursprünglichen Vorgehensweise werden ab 1. Dezember 2014 Befreiungsbescheide für das Kalenderjahr 2015 nur mehr als Individualbescheide je Beschäftigungsverhältnis ausgestellt. Dies bedeutet, dass der/die ausländische Überlasser:in, bezogen auf das konkrete Überlassungsverhältnis, zu einer namhaft zu machenden beschäftigen Person einen individuellen Befreiungsbescheid für 2015 beantragen muss.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Taiwan ist ab 1. Jänner 2015 anwendbar und entspricht im Wesentlichen dem OECD-Standard. Für Bauausführungen und Montagen sowie damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten gilt eine Betriebsstättenfrist von 6 Monaten. Für Dienstleistungen gilt ebenfalls eine Betriebsstättenfrist von 6 Monaten.

Bei der Besteuerung der Arbeitnehmer:innenbezüge besteht Steuerpflicht in Taiwan, wenn

  • der Aufenthalt in Taiwan länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten beträgt, oder
  • die Vergütungen von einer taiwanesischen Betriebsstätte eines österreichischen Unternehmens getragen werden, oder
  • die Vergütungen vom/von der taiwanesischen ArbeitgeberIn selbst getragen werden.

Im Falle einer eintretenden Steuerpflicht in Taiwan wendet Österreich die Befreiungsmethode an.

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