Werden Dienstnehmer:innen einer in รsterreich ansรคssigen Gesellschaft ins Ausland entsandt, dann sind jene Bezugsteile in รsterreich von der Steuerpflicht freizustellen, an denen der auslรคndische Staat das Besteuerungsrecht erlangt. Dies gilt auch fรผr Auslandsprรคmien, die als Sonderzahlungen der im Ausland erbrachten Arbeitsleistung zuzurechnen und die daher auch fรผr die steuerliche Erfassung im Ausland offengelegt worden sind (EAS 3346 des BMF).
Das mit Liechtenstein Anfang 2013 geschlossene Steuerabkommen wird nach Angaben des รถsterreichischen Finanzministeriums deutlich weniger Geld in die รถsterreichische Staatskasse flieรen lassen als erhofft. Im Budget vom April waren dafรผr noch Einnahmen von EUR 500 Mio. veranschlagt worden, nun hat das BMF diese Zahl aber in seiner an die EU-Kommission gemeldeten Budgetplanung auf EUR 300 Mio. reduziert.
Das neue DBA-Montenegro wurde am 16.6.2014 unterzeichnet und wird voraussichtlich 2015 in Kraft treten. Das Abkommen orientiert sich am OECD-Musterabkommen und demnach betrรคgt die Betriebsstรคttenfrist zwรถlf Monate. Bei Schachteldividenden (ab einer Kapitalbeteiligung von mindestens 5 %) ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 5 % und bei allen anderen Dividenden auf 10 % beschrรคnkt. Auf urheberrechtliche Lizenzgebรผhren darf eine 5 %ige und auf gewerbliche Gebรผhren (z. B. Patente, Marken, Muster) eine 10 %ige Quellensteuer einbehalten werden. Montenegro entlastet einheitlich unter Anwendung der Anrechnungsmethode. Auf รถsterreichischer Seite wird ebenfalls die Anrechnungsmethode angewendet, mit Ausnahme von Einkรผnften aus nachhaltiger aktiver Geschรคftstรคtigkeit (Art. 7) und unselbststรคndiger Arbeit (Art. 14), bei denen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung gelangt.
รsterreich hat bereits im April ein Abkommen mit den USA zur Offenlegung von US-Konten durch รถsterreichische Banken unterzeichnet, dass eine stufenweise Meldepflicht seit 1.7.2014 vorsieht. Obgleich sich รsterreich derzeit im Rahmen der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie dem grenzรผberschreitenden Informationsaustausch verschlieรt, wurde angekรผndigt, dass der von der OECD vorgesehene Common-Reporting-Standard bis voraussichtlich 2017 umgesetzt werden soll. Das Bankgeheimnis fรผr auslรคndische KundInnen รถsterreichischer Banken scheint damit langfristig wohl auch in รsterreich passรฉ.
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