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Alle Jahre wieder! Die richtige Handhabung von Geschenken und Betriebsfeiern

Online seit 12. November 2014, Lesedauer: 2 Min.

Die Abhaltung von Weihnachtsfeiern und die Überreichung von Mitarbeitergeschenken sind fester Bestandteil der weihnachtlichen Unternehmenskultur. Grundsätzlich sind Geschenke an Dienstnehmer:innen und die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu verstehen und somit voll steuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch steuerfrei geschenkt und gefeiert werden. Wir verschaffen Aufklärung.

Sachgeschenke und/oder Gutscheine im Rahmen einer Betriebsveranstaltung verschenken

Werden Sachgeschenke und/oder Gutscheine im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergeben, sind sie bis zu einem jährlichen Wert von EUR 186,00 pro Dienstnehmer:in abgabenbefreit. Entscheidende Kriterien sind dabei, dass die Geschenke nicht in Geld umgetauscht werden können und nicht als individuelle Zuwendungen missverstanden werden (z. B. Leistungsprämien, Bonus für abgelegte Prüfung, Zuwendung aufgrund der Geburt eines Kindes). Eine interne Veranstaltung, alleine zum Zweck der Geschenkübergabe, gilt dabei bereits als Betriebsveranstaltung.

Weihnachtsfeier? Dann aber für alle!

Für die Abhaltung von Betriebsfeiern kann ein Freibetrag von EUR 365,00 pro Dienstnehmer geltend gemacht werden. Ausschlaggebendes Kriterium ist auch hier der kollektive Ansatz, d. h. die Teilnahme an einer Feier muss auch allen MitarbeiterInnen (einer Abteilung) offenstehen. Sozialversicherungstechnisch löst sowohl die Teilnahme an Weihnachtsfeiern, als auch die Annahme von Geschenken, keine Beitragspflicht aus, solange die dafür entstehenden Kosten die steuerrechtlich maßgeblichen Freibeträge nicht überschreiten.

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