In der Praxis kommt es hรคufig vor, dass Rechnungen aufgrund von Unsicherheit oder Tippfehlern falsch ausgestellt werden. Da sie jedoch den Rang von Urkunden einยญnehmen und dadurch den RechnungsempfรคngerInnen bei Fehlerhaftigkeit auch einen mรถglichen Vorsteuerabzug verwehren (Steuerschuld kraft Rechnung), verschafยญfen wir Ihnen einen kurzen und prรคgnanten รberblick zum richtigen Umgang mit zu berichtigenden Rechnungen.
Bei jedem Geschรคftsfall hat der/die UnternehmerIn zu kontrollieren, ob bzw. mit welยญchem Umsatzsteuersatz eine Leistung abzurechnen ist. Dementsprechend muss gehanยญdelt werden, wenn โฆ
In all diesen Fรคllen dรผrfen Rechnungen berichtigt werden, sofern die Leistung auch tatยญsรคchlich erbracht wurde (= keine Scheinrechnung). Das Recht bzw. die Pflicht dies zu unternehmen steht grundsรคtzlich nur dem/der RechnungsausstellerIn zu. Einzig bei eiยญner formalen Richtigstellung kรถnnen LeistungsempfรคngerInnen von den jeweiligen LeisยญtungserbringerInnen dazu ermรคchtigt werden diese Korrekturen selbst durchzufรผhren. KundInnen verfรผgen jedoch รผber den zivilrechtlich einklagbaren Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. Berichtigung einer falschen Rechnung.
Wurde eine unrichtige Rechnung ausgemacht, so gibt es grundsรคtzlich zwei Mรถgยญlichkeiten diese zu korrigieren. In allen Fรคllen muss ersichtlich sein, dass die ursprรผngliche Rechnung eine รnderung erfahren hat.
Einerseits kann eine neue, berichtigte Rechnung ausgestellt werden. Wird dabei die alte Rechnungsnummer verwendet, ist der Hinweis auf Berichtigung nรถtig. Wird eine neue Rechnungsnummer gewรคhlt, ist auf die Rechnungsnummer der falschen Rechยญnung zu verweisen. Andererseits ist eine Berichtigungsnote zu erstellen, die alle zu berichtigenden Rechnungsmerkmale umfasst und die ursprรผngliche Rechnung beยญnennt. Dieses Vorgehen lรคsst auch die gleichzeitige Berichtigung mehrerer Rechnungen (Sammelberichtigungen oder โergรคnzungen) zu.
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