Im November 2017 wurden einige Gesetzesรคnderungen im Nationalrat beschlossen, die zu einer weiteren arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Arbeiter:innen und Angestellten beitragen werden. Die folgenden รnderungen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und haben ab diesem Zeitpunkt Auswirkung auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsยญfall, bei einvernehmlicher Auflรถsung innerhalb des Krankenstandes und bei Dienstยญverhinderungen aus persรถnlichen Grรผnden. Weitere Anpassungen (z. B. hinsichtlich Kรผndigungsfristen) treten erst zu einem spรคteren Zeitpunkt in Kraft.
Schon bisher stand Arbeiter:innen wie Angestellten innerhalb des ersten Dienstjahres der volle Entgeltfortzahlungsanspruch fรผr 6 Wochen zu. Kรผnftig verlรคngert sich dieser ab einer 1-jรคhrigen Betriebszugehรถrigkeit auf 8 Wochen (dies war bisher erst nach einem 5-jรคhrigen Zeitraum der Fall). Ein weiterer Anstieg ergibt sich nach 15 Dienstjahren (10 Wochen) bzw. nach 25 Dienstjahren (12 Wochen). Nach dem Zeitraum der vollen Entgeltfortzahlung bleibt โ wie auch bisher โ die Verpflichtung zur Bezahlung des halben Entgeltes fรผr den Zeitraum von 4 Wochen aufrecht.
Weiters entfรคllt die Wiedererkrankungsregelung bei Angestellten. Reicht jedoch eine Dienstverhinderung ins nรคchste Arbeitsjahr, so steht ab Beginn wieder der volle Anspruch zu. Beruht der Grund fรผr die Arbeitsverhinderung in einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, ergibt sich daraus ein zusรคtzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch von mindestens 8 Wochen. Anzuwenden sind diese Regelungen dabei erst auf jene Dienstverhinderungen, die sich im neuen Arbeitsjahr ab dem 1. Juli 2018 ergeben. Auch fรผr bereits eingetretene Dienstverhinderungen gelten diese Bestimmungen erst ab dem neuen Arbeitsjahr. Gรผnstigere kollektivvertragliche Vereinbarungen bleiben von diesen รnderungen grundsรคtzlich unberรผhrt.
Neu ist weiters, dass bei Arbeiter:innen und Angestellten der Anspruch auf Entgeltfortzahlung fรผr die gesetzlich normierte Dauer des Krankenstandes (selbst bei einvernehmlicher Auflรถsung wรคhrend oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung) ab 1. Juli 2018 bestehen bleibt, auch wenn das Arbeitsverhรคltnis bereits frรผher endet. Aufgrund der Formulierung โim Hinblick aufโ werden auch jene einvernehmliche Auflรถsungen davon erfasst, die auch vor Dienstverhinderungsbeginn, aber nach deren Bekanntwerden (z. B. ein lange bekannter Krankenhausaufenthalt), geschlossen werden.
Klargestellt wurde auch, dass der Anspruch von Arbeiter:innen auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus wichtigen persรถnlichen Grรผnde analog zum ยง 8 Abs. 3 AngG kollektivvertraglich nicht mehr eingeschrรคnkt werden kann. Eine Schlechterstellungen durch den Kollektivvertrag ist damit ab 1. Juli 2018 ausgeschlossen.
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