In der Umsatzsteuer wird es künftig auch für Unternehmen, die ihren Firmensitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, möglich sein, auf Antrag die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist, dass der Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat liegt. Eine bloße Betriebsstätte in der EU reicht nicht aus. Unternehmer:innen aus anderen EU-Staaten müssen neben der Einhaltung der nationalen Umsatzgrenze auch weitere Voraussetzungen erfüllen, um von der Steuerbefreiung profitieren zu können. Dazu gehört, dass der gesamte Jahresumsatz innerhalb der EU sowohl im vorangegangenen als auch im aktuellen Kalenderjahr EUR 100.000,- nicht überschreitet.
Daneben erfährt die Kleinunternehmerbefreiung auch hinsichtlich Umsatzgrenze und Toleranzregelung Änderungen. Bisher galt die Umsatzgrenze von EUR 35.000,- als Nettogrenze. Ab 2025 wird diese Grenze auf eine Bruttogrenze von EUR 42.000,- umgestellt. Zudem ist ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um bis zu 10 % innerhalb fünf Kalenderjahren unschädlich, anstatt wie bisher um 15 %. Das Überschreiten führt zudem nicht mehr rückwirkend zum Verlust der Befreiung ab Jahresbeginn. Stattdessen entfällt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die 10 %-Grenze überschritten wird.
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