In der Umsatzsteuer wird es künftig auch für Unternehmen, die ihren Firmensitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, möglich sein, auf Antrag die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist, dass der Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat liegt. Eine bloße Betriebsstätte in der EU reicht nicht aus. Unternehmer:innen aus anderen EU-Staaten müssen neben der Einhaltung der nationalen Umsatzgrenze auch weitere Voraussetzungen erfüllen, um von der Steuerbefreiung profitieren zu können. Dazu gehört, dass der gesamte Jahresumsatz innerhalb der EU sowohl im vorangegangenen als auch im aktuellen Kalenderjahr EUR 100.000,- nicht überschreitet.
Daneben erfährt die nationale Kleinunternehmerbefreiung auch hinsichtlich Umsatzgrenze und Toleranzregelung Änderungen. Bisher galt die Umsatzgrenze von EUR 35.000,- als Nettogrenze. Mit 01.01.2025 wird diese Grenze auf eine Bruttogrenze von EUR 55.000,- umgestellt. Diese Grenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Bei einer Überschreitung von nicht mehr als 10 % dürfen die Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Umsatzsteuerpflicht gilt ab dem Folgejahr. Wird die 10 %-ige Toleranzgrenze (Umsatz iHv. EUR 60.500,-) überschritten, sind alle Umsätze ab dem Zeitpunkt der Überschreitung steuerpflichtig. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.
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