Im Wege einer Verordnung sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 die monetären Größenmerkmale Umsatz und Bilanzsumme um 25 % angehoben werden. Das Größenmerkmal der Arbeitnehmer:innenanzahl bleibt hingegen unverändert.
Kapitalgesellschaften (und kapitalistische Personengesellschaften) werden durch § 221 UGB in Größenklassen eingeteilt. Als dafür maßgebliche Merkmale werden Umsatz, Bilanzsumme und Arbeitnehmer:innenanzahl herangezogen. Werden mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten, gelten für das Folgejahr die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse.
Die Einteilung in Größenklassen hat unter anderem Auswirkung auf den Umfang und Inhalt des Jahresabschlusses samt zusätzlicher Berichtsvorschriften sowie auf das Vorliegen einer Pflicht zur Abschlussprüfung. So besteht beispielsweise für kleine GmbHs im Regelfall keine Prüfungspflicht, während große Kapitalgesellschaften ab dem Berichtsjahr 2025 zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.
Die nun kurzfristig angekündigte Anpassung der Größenmerkmale kommt nicht von ungefähr. Denn die laufende Evaluierung der monetären Größenmerkmale wurde bereits 2014 im Rahmen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG 2014) vorgesehen. Demzufolge sollen die Schwellenwerte alle fünf Jahre angepasst werden, wobei für den Eintritt der Rechtsfolgen aufgrund geänderter Größenmerkmale bereits die erhöhten Schwellenwerte herangezogen werden können.
Durch die Valorisierung um 25 % soll eine mittelgroße Kapitalgesellschaft somit ab 2024 erst vorliegen, wenn zwei der nachfolgenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden:
Für die Einordnung als große Kapitalgesellschaft sollen künftig folgende Schwellenwerte herangezogen werden:
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