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Fachartikel

Anpassung der Größenklassen bei Kapitalgesellschaften: Valorisierung der monetären Größenmerkmale mit 2024

Online seit 27. November 2023, Lesedauer: 2 Min.

Im Wege einer Verordnung sollen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 die monetären Größenmerkmale Umsatz und Bilanzsumme um 25 % angehoben werden. Das Größenmerkmal der Arbeitnehmer:innenanzahl bleibt hingegen unverändert.

Größenklassen im UGB

Kapitalgesellschaften (und kapitalistische Personengesellschaften) werden durch § 221 UGB in Größenklassen eingeteilt. Als dafür maßgebliche Merkmale werden Umsatz, Bilanzsumme und Arbeitnehmer:innenanzahl herangezogen. Werden mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten, gelten für das Folgejahr die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse.

Die Einteilung in Größenklassen hat unter anderem Auswirkung auf den Umfang und Inhalt des Jahresabschlusses samt zusätzlicher Berichtsvorschriften sowie auf das Vorliegen einer Pflicht zur Abschlussprüfung. So besteht beispielsweise für kleine GmbHs im Regelfall keine Prüfungspflicht, während große Kapitalgesellschaften ab dem Berichtsjahr 2025 zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

Inflationsbedingte Erhöhung um 25 % ab 2024

Die nun kurzfristig angekündigte Anpassung der Größenmerkmale kommt nicht von ungefähr. Denn die laufende Evaluierung der monetären Größenmerkmale wurde bereits 2014 im Rahmen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes (RÄG 2014) vorgesehen. Demzufolge sollen die Schwellenwerte alle fünf Jahre angepasst werden, wobei für den Eintritt der Rechtsfolgen aufgrund geänderter Größenmerkmale bereits die erhöhten Schwellenwerte herangezogen werden können.

Durch die Valorisierung um 25 % soll eine mittelgroße Kapitalgesellschaft somit ab 2024 erst vorliegen, wenn zwei der nachfolgenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden:

  • Bilanzsumme über EUR 6 Mio. (bisher: EUR 5 Mio.)
  • Nettoumsatzerlöse über EUR 12 Mio. (bisher: EUR 10 Mio.)
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 50 während des Geschäftsjahres

Für die Einordnung als große Kapitalgesellschaft sollen künftig folgende Schwellenwerte herangezogen werden:

  • Bilanzsumme über EUR 25 Mio. (bisher: EUR 20 Mio.)
  • Nettoumsatzerlöse über EUR 50 Mio. (bisher: EUR 40 Mio.)
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 250 während des Geschäftsjahres


Unser Fazit:
Für Gesellschaften, die bereits 2023 in eine neue Größenklasse eingestuft waren, ergeben sich unmittelbar keine Änderungen. Für Gesellschaften, die aber z. B. bis einschließlich 2023 noch nicht prüfungspflichtig waren, können die neuen Größenmerkmale bereits in Rückschau zur Anwendung gebracht werden.
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