Ende Mai 2023 wurde der Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2023 veröffentlicht. Teil davon ist die Herabsetzung des GmbH-Mindeststammkapitals von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,-. Die Gesetzesänderung soll bereits am 1. November 2023 in Kraft treten.
Das Mindeststammkapital der GmbH wurde zuletzt in den Jahren 2013 und 2014 gesetzlich neu geregelt. Zunächst kam es 2013 unter dem Schlagwort „GmbH-light“ zu einer Absenkung des Mindeststammkapitals von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,-. Schon im darauffolgenden Jahr wurde diese Änderung aber wieder rückgängig gemacht. Die Möglichkeit einer GmbH-Gründung mit einem unmittelbaren Kapitalbedarf von nur EUR 5.000,- blieb durch das damals geschaffene Rechtsinstitut der gründungsprivilegierten GmbH jedoch erhalten. Da von der Möglichkeit der Gründungsprivilegierung erstmals im März 2014 Gebrauch gemacht werden konnte, wäre es ab März 2024 laufend zu einer Beendigung der 10-jährigen Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf gekommen. Das hätte zur Folge gehabt, dass spätestens mit Ablauf der Gründungsprivilegierung nach zehn Jahren die Einzahlung auf mindestens EUR 17.500,- aufzustocken gewesen wäre.
Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 soll das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH von EUR 35.000,- auf EUR 10.000 abgesenkt werden. Analog zur Absenkung des Mindeststammkapitals soll der mindestens einzuzahlende Betrag von EUR 17.500,- auf EUR 5.000,- reduziert werden. Da sich das GmbH-Mindeststammkapital in Hinkunft somit auf EUR 10.000,- beläuft, besteht kein Bedarf mehr für die gesetzliche Regelung über die Gründungsprivilegierung, nach der ein solches „Kapital“ nur vorübergehend erlaubt war. Ab Herbst 2023 wird es daher nicht mehr möglich bzw. erforderlich sein, eine gründungsprivilegierte GmbH zu errichten.
Für die derzeit ca. 32.000 bestehenden gründungsprivilegierten GmbHs soll eine Übergangsvorschrift Anwendung finden. Demzufolge soll der Umstand der Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung weiterhin im Firmenbuch eingetragen bleiben, jedoch soll es nicht zu einer Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommen. Somit wird bei einer Herabsetzung des Stammkapitals auf den neuen Mindestbetrag keine Abänderung des Gesellschaftsvertrags nötig. Da es sich um einen Gesetzesentwurf handelt, bleiben die Umsetzung bzw. etwaige Änderungen abzuwarten. Wir werden Sie selbstverständlich dazu auf dem Laufenden halten.
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