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Auslandsentsendungen: Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings

Online seit 6. Mai 2015, Lesedauer: 1 Min.

Mit 1. Jänner 2015 wurden die Regelungen zum Lohn- und Sozialdumping in Österreich wesentlich verschärft. Der nunmehr vom Sozialministerium veröffentlichte Erlass enthält vor allem viele Spezialbestimmungen und Präzisierungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich laut dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

  • Nach § 7b Abs. 4 AVRAG muss grundsätzlich für jede Entsendung eine gesonderte Entsendemeldung erfolgen. Der Erlass gesteht aber zu, dass bei einer Entsendung im Rahmen eines laufenden „Dauerkontraktes“ pro Kunde und DienstnehmerIn nur eine einzige Entsendemeldung erfolgen muss.
  • Gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG muss die Aufbewahrung der A1 Formulare künftig zwingend am inländischen Arbeitsort erfolgen.
  • Nach § 7d AVRAG sind während des Zeitraums der Entsendung eine Kopie des Arbeitsvertrages, die Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie sämtliche Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten.

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