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Fachartikel

Beantragung der Energiekostenpauschale 2 für das Jahr 2023 bis 08.08.2024 möglich

Online seit 25. Juli 2024, Lesedauer: 3 Min.

Die Energiekostenpauschale 2 bietet eine finanzielle Unterstützung für Klein- und Kleinstunternehmen zur Deckung der Energiekosten für das Jahr 2023. Konkret richtet sich die Pauschalförderung – wie bereits im letzten Jahr (siehe auch: Update zur Beantragung und Höhe der Energiekostenpauschale für 2022) – an gewerblich oder industriell tätige Unternehmen, deren Jahresumsatz im Kalenderjahr 2023 zwischen EUR 10.000,- und EUR 400.000,- lag. Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Die Antragsberechtigung kann mittels Eingabe des ÖNACE-Codes innerhalb eines Online-Branchenchecks jedoch schnell überprüft werden. Da die Möglichkeit einer Beantragung am 08.08.2024 um 12.00 Uhr endet, sollten förderungsfähige Unternehmen jedenfalls rasch ihren Antrag stellen.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

Alle notwendigen Voraussetzungen und Regelungen wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen 2“ festgelegt. Dieses Dokument sowie weitere detaillierte und aktuelle Informationen, einschließlich der FAQ zur Antragstellung, sind auf der Website www.energiekostenpauschale.at zu finden. Um die Förderung zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Einhaltung der Umsatzgrenzen: Der Jahresumsatz des beantragenden Unternehmens muss im Kalenderjahr 2023 mindestens EUR 10.000,- und höchstens EUR 400.000,- betragen haben.
  2. Antragsberechtigter ÖNACE-Code: Das Unternehmen muss im USP unter der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ eine entsprechende Branchenzuordnung nach ÖNACE aufweisen, welche zur Beantragung des Energiekostenpauschale berechtigt. Sollte der Klassifikationscode dort fehlen oder falsch vermerkt sein, muss dieser vorab (neu) beantragt werden. Eine sofortige Überprüfung, ob eine grundsätzliche Antragsberechtigung gegeben ist, kann über den Branchencheck auf der Website www.energiekostenpauschale.at mittels Eingabe des fünfstelligen ÖNACE-Codes selbst durchgeführt werden.
  3. ID Austria und USP-Zugang: Eine ID Austria und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) sind zwingend erforderlich.

Höhe der Energiekostenpauschale 2, förderfähige Zeiträume und Beantragungsablauf

Die tatsächliche Höhe der Energiekostenpauschale 2 ist abhängig von Branche, Jahresumsatz und Förderungsperiode und wird betragsmäßig zwischen EUR 167,50 und EUR 2.685,- liegen. Förderfähig sind dabei wieder nur jene Zeiträume, für die kein Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss besteht. Als förderfähige Zeiträume gelten das Kalenderjahr sowie die beiden Halbjahre und somit:

  • 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
  • 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023
  • 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023

Die Anträge für die Energiekostenpauschale 2 können im Zeitraum vom 20.06.2024 bis zum 08.08.2024 bis 12.00 Uhr über das USP eingereicht werden. Nach dem Ausfüllen des Formulars wird dort auch die voraussichtliche Förderung bereits ausgewiesen. Ein gesondertes Hochladen von Belegen ist dazu nicht erforderlich.

Unser Tipp:
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ihr Unternehmen tatsächlich antragsberechtigt ist, empfehlen wir die Durchführung des Online-Branchenchecks sowie ein Durchklicken durch die FAQ. Sollten alle (weiteren) Voraussetzungen erfüllt sein, steht einer anschließenden Antragsstellung über das USP nichts mehr im Wege. Da Steuerberater:innen das Ansuchen nicht stellvertretend für ihre Klient:innen einreichen dürfen, muss der Antrag jedenfalls selbst eingebracht werden. Bei offenen Fragen dazu stehen wir Ihnen im Bedarfsfall aber natürlich gerne unterstützend zur Seite.
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