Am 8. November 2023 wurde die Förderungsrichtlinie zum Energiekostenzuschuss II (EKZ II) im Entwurf veröffentlicht. Die Genehmigung durch die Europäische Union ist allerdings weiterhin noch ausständig. Mit 9. November 2023 wurden auch schon die ersten Antragsfenster durch die aws zugewiesen. Falls Sie uns den Ihnen zugewiesenen Antragszeitraum noch nicht weitergeleitet haben, bitten wir darum. Da beim EKZ II das first-come-first-serve-Prinzip gilt, sollten Sie mit den nächsten Schritten nicht zögern.
Folgende Unterlagen brauchen Sie für die Berechnung bzw. für die Bestätigung durch Ihren Steuerberater:
- Berechnungshilfe: Diese hilft Ihnen die Förderhöhe zu berechnen und kann direkt in den Antrag importiert werden. Die Berechnungshilfe wird von der aws zur Verfügung gestellt und ist unter https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/ zu finden. Dazu gibt es auch umfangreiche FAQs. Wenn Sie Unterstützung brauchen, bitten wir Sie um Rückmeldung.
- Unterlagen zur Nachvollziehung der Daten: Um die Berechnungshilfe ausfüllen zu können, brauchen Sie die Strom-/Gas-/Wärme-/Kälte-Rechnungen (Jahres- oder Monatsabrechnungen) für das komplette Jahr 2021 und für die Monate Jänner bis Juni 2023. Auf diesen sind der Arbeitspreis/kWh und die Verbrauchsmenge ersichtlich. Treibstoffrechnungen sind für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 einzeln zu erfassen, ausschließlich hier müssen keine Vergleichswerte für 2021 angegeben werden. Für den zwingend erforderlichen Feststellungsbericht werden wir unsere Prüfung auf Stichproben bei den Belegen beschränken. Diese werden wir gesondert anfordern. Für die Energiearten Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel bitten wir jedenfalls um Kontaktaufnahme.
- Falls Sie die Buchhaltung selbst führen, ersuchen wir um Übermittlung einer Saldenliste für die Jahre 2021, 2022 und für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023.
- Antragsformular, welches aus dem Fördermanager nach dem Ausfüllen generiert wird. Dieses ist von dem/der Unternehmer:in/Geschäftsführer:in zu unterzeichnen.
- Nur bei einer Förderhöhe ab EUR 250.000,- ist in der Berechnungsstufe 1 (Basisstufe) ein Betriebsverlust oder eine EBIDTA-Absenkung Bei den Berechnungsstufen 2 bis 5 ist ein solcher Nachweis immer erforderlich. Eine entsprechende Berechnung ist gegebenenfalls zu übermitteln.
- Nur bei Beantragung einer Förderung in der Stufe 3 oder 4, muss die Energieintensität nachgewiesen werden.
Verpflichtungen, die das Unternehmen mit der Inanspruchnahme der Förderung des Energiekostenzuschusses II übernimmt:
- Verpflichtung zu Energiesparmaßnahmen (z. B. Unterlassung der Beleuchtung in Unternehmen zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens, Unterlassung von Heizung im Außenbereich, Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen)
- Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten
- Verbot bzw. Deckelung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer:innen (ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie): Bereits davor ausbezahlte oder gewährte Boni für das laufende Jahr sind nicht davon betroffen.
- Einschränkung von Gewinnausschüttungen: Für den Zeitraum von 7 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie sind Ausschüttungen an Eigentümer:innen und Entnahmen von Inhaber:innen grundsätzlich untersagt bzw. stark eingeschränkt.
- Beschäftigungsgarantie (für die Förderstufen 2 bis 5 bei Energiekostenzuschüssen über EUR 2 Mio.)
Hinweis: Beim EKZ II werden die Steuerberatungskosten nur für Zuschüsse bis EUR 15.000,- gefördert. Der Zuschuss beträgt EUR 500,- pro Förderperiode.
Damit wir Sie bei der Förderungsabwicklung möglichst wirtschaftlich unterstützen können, bitten wir Sie um rasche und genaue Aufbereitung der Unterlagen. Für weiterführende Fragen steht Ihnen auch unsere Task Force EKZ gerne zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse energiekostenzuschuss@grs.at.