Die Finanzämter ändern mit 1. Februar 2016 ihre Vorgehensweise beim Umgang mit SEPA-Zahlscheinen. Sie passen sich damit den gesetzlichen Bestimmungen lt. EU-SEPA Verordnung Nr. 260/2012, Art. 16 Abs. 3 an, wonach aufgegliederte Zahlscheine von Banken nicht mehr weitergeleitet werden dürfen. Wählt man bis dahin keine andere Form der Datenübermittlung begeht man automatisch eine Meldepflichtverletzung.
Die Aufgliederung der Lohnabgaben in Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) und Dienstgeberzuschlag (DZ) auf dem Zahlschein darf ab Februar 2016 von den Banken nicht mehr an das Finanzamt weitergeleitet werden. Das Finanzamt kann die Teilbeträge dann nicht mehr zuordnen und nimmt die Verbuchung auf dem Steuerkonto ohne Angabe eines Verwendungszwecks vor. Dies führt zu einer automatischen Meldepflichtverletzung, da nun die Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt nicht bekanntgegeben wurden.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen