Es klingt für viele verlockend: Reisen in ferne Länder, um Hotels zu testen, eine Meinung dazu abgeben und für das Video auf YouTube oder Instagram Geld bekommen. Mode oder Kosmetikprodukte präsentieren und dafür die schönen Produkte behalten dürfen. So einfach stellen sich viele die Tätigkeit als Influencer vor. Den steuerlichen Gesichtspunkten wird dabei oft nicht allzu viel Beachtung geschenkt.
Oft beginnt das Influencer- bzw. Digital Creator-Dasein als ein Hobby und in jungen Jahren. Die steuerlichen Konsequenzen durch die Erzielung von Einnahmen werden dabei nur selten bedacht. In der Einkommensteuer gilt es in dieser Hinsicht zwei Grenzen zu unterscheiden: Wenn ausschließlich Einkünfte als Influencer erzielt werden und die Einkünfte in einem Kalenderjahr die Grenze von EUR 11.693,- (Stand: 2023) nicht übersteigen, muss keine Einkommensteuer gezahlt und grundsätzlich auch keine Steuererklärung abgegeben werden. Werden solche Einkünfte neben einem Dienstverhältnis erzielt, beträgt die Grenze für die Erklärungspflicht hingegen nur EUR 730,- pro Jahr.
Vorsicht ist in dieser Hinsicht bei den Sachleistungen geboten. Es sind nicht nur die erhaltenen Geldleistungen für die Ausübung der Tätigkeit zu versteuern, sondern auch die in diesem Zusammenhang erhaltenen Sachzuwendungen und Gratisprodukte. Erhält man z. B. für Erstellung eines Blogbeitrages oder Videos über ein Hotel im Gegenzug einen kostenlosen Aufenthalt, so sind die Zuwendung mit dem gemeinen Wert - also mit dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre - als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Grund dafür ist, dass solche Zuwendungen steuerlich als Tauschvorgänge anzusehen sind.
Influencer und Digital Creators sind in der Umsatzsteuer grundsätzlich als Unternehmer:innen anzusehen. Ob auch tatsächlich Umsatzsteuerpflicht besteht hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab. Zwar kann hier grundsätzlich die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (max. Jahresumsatz von EUR 35.000,-) zur Anwendung gelangen, jedoch verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht oftmals ins Ausland, was eine weitere Überprüfung erfordert. Als Beispiel sei die Plattform „OnlyFans“ erwähnt. Diese ermöglicht es, dass als „Fans“ bezeichnete Personen kostenpflichtig die Profile von „Gestaltern“ abonnieren können, um so Zugang zu deren Videos, Fotos und Nachrichten zu erhalten. „OnlyFans“ stellt jedoch nicht nur die Plattform zur Verfügung, sondern ist zudem auch für die dafür notwendigen Finanztransaktionen zuständig. Daher leisten die “Gestalter” ausschließlich an die Plattform “OnlyFans” und nicht direkt an die “Fans”. Aus diesem Grund hat “OnlyFans” das gesamte von den “Fans” erhaltene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen und nicht bloß jenen Teil, den die Plattform sich zurückbehält.
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