Zuletzt wurden der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit in den Medien aufgrund von Kritik des Rechnungshofs vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Aus diesem Anlass mรถchten wir einen Blick auf die steuerliche Behandlung des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeldes werfen. Denn unsere Praxis zeigt, dass hier bรถse รberraschungen und mehr als ein Stolperstein lauern.
Wie beim Bezug von Arbeitslosengeld, soll auch beim Bezug von Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld verhindert werden, dass es zur Reduktion der Jahressteuer kommt, obwohl annรคhernd gleich viel Einkommen lukriert wurde. Dazu ein Rechenbeispiel: Bei einem Verdienst aus einem Dienstverhรคltnis i. H. v. EUR 25.000,- wรผrden im Jahr 2023 Steuern in Hรถhe von EUR 3.248,- anfallen. Wird jetzt ein Teil dieser Einkรผnfte durch das Bildungsteilzeitgeld ersetzt (z. B. EUR 20.000,- Verdienst aus dem Dienstverhรคltnis und EUR 5.000,- Bildungsteilzeitgeld) ergรคbe sich eine Steuer i. H. v. EUR 1.748,-.
Um nicht jemanden, der weniger arbeitet, aber das gleiche verdient, besser zu stellen, kommt es daher zu einer Hochrechnung. Es wird ein Durchschnittssteuersatz bei vollem Verdienst errechnet (hier: 3.248,-/25.000,- = 13 %) und das Einkommen aus dem Dienstverhรคltnis mit diesem Steuersatz versteuert. Somit ergibt sich die Rechnung 20.000,- x 13 % = 2.600,-. Es wirdย zwar weiterhin das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld nicht versteuert, allerdings wird der restliche Verdienst hรถher besteuert. Da der/die Arbeitgeber:in nur die โregulรคreโ Steuer in Hรถhe von EUR 1.748,- abgefรผhrt hat, kommt es zu einer Nachzahlung. Weiters wird parallel dazu noch eine Kontrollrechnung durchgefรผhrt. Ist die Steuer niedriger, wenn das Bildungsteilzeitgeld voll versteuert werden wรผrde, dann wird diese Steuer festgesetzt.
Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld stellen keine โanderen Einkรผnfteโ im Sinne des ยง 41 (1) Z 1 EStG dar und lรถsen daher fรผr sich selbst genommen keine Pflichtveranlagung aus. Liegt kein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vor (z. B. gleichzeitig mehrere Dienstverhรคltnisse, Bezug von Krankengeld, usw.), muss keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.
Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, obwohl eine Veranlagung mit Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld eine Nachzahlung ergeben wรผrde, ist esย mรถglich, keine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Dadurch ergeht kein Bescheid und es kommt zu keiner Nachzahlung.
Werden die Gelder ein ganzes Kalenderjahr bezogen, liegen keine hochrechenbare Vollzeitbezรผge vor. In diesem Fall bleibt der Bezug des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld tatsรคchlich steuerfrei.ย Wenn mรถglich, sollte also der Zeitraum 01.01. bis 31.12. gewรคhlt werden, dann kรถnnen auch die Werbungskosten in voller Hรถhe wirksam werden.
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